RS OGH 2000/10/30 3Ob162/00w, 3Ob256/04z, 3Ob12/06w, 3Ob280/05f, 3Ob1/18w

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Veröffentlicht am 30.10.2000
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Norm

EO §36 D
EO §36 F
EO §355 XI

Rechtssatz

Über spätere Strafanträge ergangene Strafbeschlüsse müssen jeweils gesondert mit Impugnationsklage bekämpft werden; Gegenstand der Impugnationsklage gegen die Exekutionsbewilligung ist nicht die Unzulässigkeit folgender Strafbeschlüsse, deren Bestand auch nicht vom Bestand der Exekutionsbewilligung abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114675

Im RIS seit

29.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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