Norm
StPO §283 Abs2 CRechtssatz
Wurde eine sonst nach Begehung der Tat erlittene Vorhaft (§ 38 Abs 1 Z 2 StGB) im angefochtenen Urteil nicht angerechnet, so holt der Oberste Gerichtshof diese Anrechnung aus Anlass einer auch aus anderen Gründen ergriffenen Berufung des Angeklagten (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO) nach. Einer ausdrücklichen Geltendmachung bedarf es hiezu nicht, weil § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO dem § 294 Abs 2 dritter Satz StPO in Hinsicht auf die Bezeichnung des Berufungsgegenstandes nicht derogiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0083841Dokumentnummer
JJR_20001107_OGH0002_0140OS00123_0000000_001