RS OLG Wien 2000/11/08 12R197/00d

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Rechtssatz

Für eine Berufungsbeantwortung, die weder auf die konkreten Vorwürfe des Berufungswebers eingeht, noch sich mit der Begründung des Erstgerichtes auseinandersetzt, gebührt kein Kostenersatz.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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