RS OGH 2000/11/8 7Ob28/00v, 10Ob37/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
beobachten
merken

Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG soll ein Richtsatzvorschuss dann gewährt werden, wenn der Unterhaltstitel älter als drei Jahre ist, weil das Gesetz offensichtlich davon ausgeht, dass sich die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse im allgemeinen innerhalb einer dreijährigen Frist ab der für die Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse ausschlaggebenden Beschlussfassung erster Instanz derart ändern, dass eine Neufestsetzung des Unterhalts begründet ist. Danach ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Unterhaltstitel als nicht mehr relevant und unrichtig anzusehen ist, bis eine neue Titelfestsetzung gelingt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 28/00v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 28/00v
  • 10 Ob 37/16p
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
    Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass der ursprüngliche Unterhaltstitel ungültig geworden wäre. (T1)
    Beisatz: Der Umstand, dass er – aus welchen Gründen auch immer – im Einzelfall nicht mehr (ganz oder teilweise) richtig sein mag, hat jedoch zur Folge, dass, allenfalls ein Grund zur gänzlichen oder teilweisen Versagung der Unterhaltsvorschüsse iSd § 7 Abs 1 UVG vorliegen kann. (T2)
    Beisatz: vgl auch RS0076249. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114410

Im RIS seit

08.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten