Norm
WrJWG §39 Abs1Rechtssatz
Die Ersatzpflicht eines Minderjährigen ist im Hinblick auf die Härteklausel des § 39 Abs 1 letzter Satz WrJWG nicht zu streng zu bemessen. Es soll dem unter einer Erziehungsmaßnahme stehenden Minderjährigen tunlichst ermöglicht werden, zumindest geringfügige Ersparnisse zu bilden, um nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Starthilfe zu haben (zum Beispiel für Wohnungseinrichtung). Der Härteklausel kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn dem Minderjährigen ein Vermögen zufällt (Erbschaft, Schenkung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
HärteklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114527Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00223_00W0000_001