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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2002, Zl. VerkR-392.241/33-2002- Vie/Hu, betreffend Verlängerung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2001 auf Verlängerung der zuvor befristet bis 28. September 2001 erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 FSG und § 14 Abs. 1 FSG-GV abgewiesen, weil Beeinträchtigungen seiner Wahrnehmung, der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen nicht mehr mit dem sicheren Lenken eines Fahrzeuges vereinbar seien, somit die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung fehlten. Gemäß § 14 Abs. 4 FSG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen durch Fristablauf ungültig gewordenen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 10. April 2002 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Berufungsvorbringens sei ein Gutachten einer Amtsärztin der Landessanitätsdirektion eingeholt worden. Dieses Gutachten vom "27. März 2000" (gemeint wohl: 21. Februar 2002) enthält folgende Stellungnahme:
"Nach nunmehrigem Erhalt entscheidungsrelevanter Unterlagen wird folgendes festgestellt:
Die mit dem Gutachtensauftrag vom 28. 1. 02, VerkR- 392.241/26 2001-Vie/Hu, übermittelte neuropsychiatrische Kontrolle und das augenfachärztliche Attest wurden bereits in der Untersuchung der ersten Instanz berücksichtigt.
Die Amtsärztin der ersten Instanz ist aufgrund ihrer eigenen klinischen Untersuchung in der Zusammenschau mit den neben o.a. weiter vorliegenden Befunden (Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 19.9.01, Laborwerte vom 17.9.01 und Mitteilungen Dr. P. vom 25.9.01 und 21.9.01) zu einem Schluss gekommen (26.9.01).
Es handelte sich dabei um eine amtsärztliche Nachuntersuchung bei Zustand nach Alkoholdelikten im Straßenverkehr bei Alkoholerkrankung (z.n. Alkoholentwöhnung und Rückfall in der Vergangenheit) und eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten. Das Gutachten der ersten Instanz ist daher im Kontext - Nachuntersuchung zu sehen und ist aus hs. Sicht, auch in Zusammenschau mit den Ergebnissen der eigenen Untersuchungen, schlüssig nachvollziehbar.
Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder Alkohol konsumiert hat, gibt er selbst zu (lt. seinen Angaben zu Weihnachten und zum Geburtstag ein Glas Sekt), dass dies beschönigt ist, ergibt sich aus dem nunmehr übermittelten Ergebnis einer Verkehrskontrolle, bei der der Alkomattest positiv war.
Das Untersuchungsergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 20.12.01 bestätigt das Ergebnis jener vom 19.9.01.
Aus dem bisherigen Verlauf ergibt sich, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten in den letzten Jahren zwar zum Lenken von Kfz der Klasse B ausreichten, jedoch nicht im vollen Umfang vorhanden waren, dabei wurde im Herbst 2000 noch eine Verschlechterungstendenz beobachtet (amtsärztliches Gutachten 28.9.00).
Bei einer Befundkonstellation, wie sie im konkreten Fall vorliegt, kann neuerlicher Alkoholkonsum durchaus eine Erklärung für den nunmehr vorliegenden Leistungsabfall in ein eignungsausschließendes Ausmaß darstellen, zumindest ergibt sich kein Widerspruch zu dem Ergebnis.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte ist eine derartige Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten, dass sie zum Lenken von Kfz ausreicht - so sie wieder eintritt - selbst bei sofortigem Wegfall aller exogenen Noxen, die zu einer Verschlechterung geführt haben können, bzw. bei Einleitung therapeutischer Maßnahmen hinsichtlich möglicher Beschwerdebilder, die mit einem Leistungsabfall einhergehen können, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht binnen weniger Tage - Wochen zu erwarten. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass diese Verbesserung eine hinreichende Stabilität aufweisen muss.
Der vorliegende Blutbefund (CDT) vom Jänner dieses Jahres deutet zwar auf eine Einstellung oder Reduktion des Alkoholkonsums in den letzten Wochen vor der Blutabnahme hin (ca. 4), was allerdings offensichtlich nicht zu einer Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten geführt hat und auch bestätigt, dass eine neuerliche Untersuchung noch nicht indiziert war.
Im erstinstanzlichen Gutachten wird auch dazu Stellung bezogen, welche Unterlagen für eine neuerliche Untersuchung erforderlich sind und wann eine neuerliche Untersuchung sinnvoll erscheint.
Grundsätzlich kann natürlich noch ergänzend eine neuropsychiatrische Stellungnahme eingeholt werden, zu bedenken wird allerdings folgendes gegeben:
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Diese ist mit Kosten verbunden.
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Eine neuropsychiatrische Stellungnahme, die der FSG-GV entspricht und auch den zwischenzeitlichen Alkoholkonsum und die labile Stimmungslage bei bekannter Vorgeschichte berücksichtigt, die psychophysische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt und aus der eine Eignung schlüssig abgeleitet werden können müsste, ist nicht die einzige Eignungsvoraussetzung.
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Notwendig ist auch eine derartige Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten, dass sie ein Ausmaß erreichen, das für eine Eignung zum Lenken von Kfz ausreicht. Eine derartige Verbesserung kann nur auf gleicher fachlicher Ebene - d. h. durch eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle nachgewiesen werden. Aus der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 20.12.01 kann eine derartige Verbesserung nicht abgeleitet werden, im Gegenteil, das Untersuchungsergebnis vom 19.9.01 des Institutes INFAR wird bestätigt. Daneben müsste aus einer verkehrspsychologischen Untersuchung auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgeleitet werden können.
Aus fachlicher Sicht ergeben sich somit aus der Zusammenschau von eigener klinischer Untersuchung, der Vorgeschichte, den vorgelegten Befunden und der Aktenlage dzt. keine neuen Aspekte, die auf einen anderen Schluss hindeuten, als jenen im amtsärztlichen Gutachten der ersten Instanz.
Ergänzend können noch die Auswirkungen mangelnder kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeiten angeführt werden:
Beispiel: es kann zur Auslösung schwerer Unfälle kommen, wenn andere Verkehrsteilnehmer oder Verkehrszeichen zu spät wahrgenommen werden (visuelle Überblicksgewinnung und die verkehrsspezifische Beobachtungsfähigkeit werden als eingeschränkt beschrieben, ebenso die Konzentrationsfähigkeit). Organisatorisch sollte zuerst die amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden damit die nötigen Untersuchungen (FA für Neuropsychiatrie, komplette Verkehrspsychologische Untersuchung) entsprechende Fragestellungen ausgearbeitet werden können. Die erforderlichen Blutbefunde können durchaus bereits im Vorfeld erhoben werden."
Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 4. März 2002 zur Kenntnis gebracht worden und gleichzeitig sei ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe am 19. März 2002 der belangten Behörde mitgeteilt, dass er mit dem ärztlichen Gutachten nicht einverstanden sei. Er verweise auf das bisherige Vorbringen bzw. die bisher gestellten Anträge und halte diese aufrecht. Er bestreite einen Alkoholabusus und verweise auf die 35jährige Erfahrung als Berufskraftfahrer und vertrete die Auffassung, diese sei geeignet, allenfalls gegebene Leistungsbeeinträchtigungen ausreichend zu kompensieren, sodass insgesamt von einer ausreichenden körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden müsse.
Die belangte Behörde habe das vorliegende amtsärztliche Gutachten auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft. Wie dem Gutachten der Amtsärztin der Erstbehörde vom 26. September 2001 zu entnehmen sei, sei die Nichteignung damals primär mit dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 17. September 2001 (es seien Einschränkungen im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen festgestellt worden) sowie mit deutlichen Hinweisen für einen neuerlichen Alkoholkonsum begründet worden. Nunmehr habe die Amtsärztin unter Zugrundelegung der Untersuchung vom 13. Februar 2002 sowie der im amtsärztlichen Gutachten im einzelnen näher angeführten weiteren Unterlagen und Befunde das erstinstanzliche ärztliche Gutachten in Zusammenschau mit den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchung bestätigt. Das amtsärztliche Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei ihm nicht sachlich fundiert entgegengetreten. Da bei ihm die verkehrspsychologische Eignung nicht gegeben sei und er nicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit im Sinn des "§ 3 Abs. Z 4 FSG" (gemeint: § 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV) verfüge, seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte nach der Aktenlage am 19. April 2002) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 maßgeblich.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ... .
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der Fassung
BGBl. II Nr. 138/1998 lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
...
3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus
a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und
b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
...
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
...
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen.
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die belangte Behörde nicht auf die Argumente der Schriftsätze seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 18. Feber 2002 und 19. März 2002 eingegangen sei; er habe ausdrücklich geltend gemacht, dass ein Alkoholmissbrauch nicht vorliegen würde, und auch auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, die einen Alkoholmissbrauch verneinen, hingewiesen. Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine ergänzende Überprüfung seiner praktischen Fahrkenntnisse durchzuführen und fachärztliche Untersuchungen vorzunehmen, um die Frage des Vorliegens eines Alkoholabusus zu klären.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Lenkberechtigung auf die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers gestützt und in Übernahme der Ausführungen der amtsärztlichen Sachverständigen, die sie als schlüssig ansah, die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer mangle es an der erforderlichen verkehrspsychologischen Eignung bzw. aus ärztlicher Sicht verfüge er nicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV. Die amtsärztliche Sachverständige hat in ihrem Gutachten die eingeholten bzw. vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorbefunde, verkehrspsychologischen Stellungnahmen, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Gutachten und insbesondere auch die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst berücksichtigt. Die Beurteilung der Amtssachverständigen ist, auch im Hinblick auf den Inhalt der beiden verkehrspsychologischen Stellungnahmen, nicht als unschlüssig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer hat es im Verwaltungsverfahren unterlassen, dem ihm bekannt gegebenen Gutachten sowie den diesem zugrundeliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel dieses Gutachtens aufzuzeigen, zumal der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur auf seine im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen verweist, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern er die Äußerungen der Amtssachverständigen - und aus welchen konkreten Gründen - für unzureichend oder falsch ansieht.
Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es liege bei ihm kein Alkoholabusus vor und der Sachverhalt bedürfe hinsichtlich "wesentlicher Umstände einer Ergänzung", ist ihm zu entgegnen, dass im hier maßgeblichen Gutachten seine Einwendungen zur Alkoholproblematik ohnehin berücksichtigt wurden, abgesehen davon, dass er konkrete wesentliche Feststellungen, die die belangte Behörde zu treffen unterlassen hätte, nicht aufzeigt.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine "35jährige Erfahrung als Berufskraftfahrer" samt der daraus resultierenden Kompensationswirkung hinsichtlich einzelner Mängel ist schon wegen seiner Allgemeinheit nicht geeignet, die Unrichtigkeit der vorliegenden Beurteilung der hier in Rede stehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers darzutun. Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer im Beisein eines Verkehrspsychologen bzw. eines Fahrlehrers eine Beobachtungsfahrt durchgeführt worden sei, es dabei jedoch zu "Auffälligkeiten im Fahrverhalten" gekommen sei, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Er selbst hat hiezu in seinem Schriftsatz vom 18. Feber 2002 Stellung bezogen und die aufgetreten Auffälligkeiten genannt, darunter nicht rechtzeitiges Bremsen vor einer "rot" zeigenden Fußgängerampel, nicht nach rechts und links schauen, um den "toten Winkel" beurteilen zu können, zu dichtes Auffahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer vor einer "roten Ampel", etc.; dass seine diesbezüglich im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen (etwa: der mitfahrende Fahrlehrer habe schon vor ihm die Kupplung und Bremse getreten, sodass dies dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, usw.) die Behörde nicht überzeugten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110189.X00Im RIS seit
19.11.2004