RS OGH 2000/11/8 7Ob184/00k

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Norm

BAO §215

Rechtssatz

Eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; § 215 Abs 1 BAO) kann ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; § 215 Abs 2 BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter den Voraussetzungen des § 215 Abs 4 BAO beantragt werden. Diese Voraussetzung ist das Vorhandensein eines nicht nach § 215 Abs 1 bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens (VwGH 14. 3. 1988, 86/15/0075; VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0061; VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114415

Dokumentnummer

JJR_20001108_OGH0002_0070OB00184_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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