Norm
BAO §215Rechtssatz
Eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; § 215 Abs 1 BAO) kann ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; § 215 Abs 2 BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter den Voraussetzungen des § 215 Abs 4 BAO beantragt werden. Diese Voraussetzung ist das Vorhandensein eines nicht nach § 215 Abs 1 bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens (VwGH 14. 3. 1988, 86/15/0075; VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0061; VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114415Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00184_00K0000_001