Norm
StPO §345 Abs1 Z6Rechtssatz
Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige, auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114319Im RIS seit
08.12.2000Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022