TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/21 2003/07/0107

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
VwRallg impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. Juni 2003, Zl. -11-FLG-137/5-2003, betreffend Beschlüsse über eine Auftriebsliste und eine Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "Nachbarschaft T", vertreten durch den Obmann G in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei.

Mit Schreiben vom 2. August 2001 beantragte der Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde (ABB), die Agrargemeinschaft Nachbarschaft T (die mitbeteiligte Partei) möge angehalten werden, binnen 14 Tagen die Auftriebsliste hinsichtlich der EZ 62 KG T (im Eigentum der mitbeteiligten Partei) zurückzuziehen sowie die Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die mitbeteiligte Partei beschlossen habe, künftig nur mehr eine Auftriebsliste abzugeben. Dadurch gingen Vermögenswerte des Beschwerdeführers insofern verloren, als man ihm letztlich die volle Nutzung seiner Weiderechte, bezogen auf die "Z-Alpe", abspreche. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, diese Beeinträchtigung hinzunehmen, weil sie einer stillschweigenden Enteignung gleichkäme. Wie in den letzten Jahren zuvor habe auch er eine entsprechende Auftriebsliste abgegeben; da nunmehr zwei konkurrierende Listen vorlägen, werde es im Herbst zu keiner Ausschüttung von Alpungsprämien (Förderungen) kommen. Die mitbeteiligte Partei versuche auf diese Weise finanziellen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben.

Mit Antrag vom 11. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der ABB die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zum Ersatz eines Schadens in der Höhe von EUR 5.000,-- sowie der Kosten des Rechtsstreites. Dieser Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass es hinsichtlich der Auszahlung von Förderungen zu Doppelbeantragungen gekommen sei, weshalb auf diese Weise von der AMA eine Überbestoßung der Almflächen angenommen und Förderungsbeträge an den Beschwerdeführer nicht ausgezahlt worden seien.

Anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 28. April 2002 wurde zu Tagesordnungspunkt 8. "Beschlussfassung über Auftriebsliste N-Ochsenalm und Z-Kuhalpe" der mehrheitliche Beschluss gefasst, dass in Zukunft hinsichtlich der EZ 62 (N-Ochsenalm und Z-Kuhalm) nur mehr eine Auftriebsliste geführt werde.

Der Beschwerdeführer stimmte gegen diesen Beschluss und erhob dagegen und gegen den zu Tagesordnungspunkt 6 (betreffend einen Beschluss über einen Grundverkauf) gefassten Beschluss mit Schreiben vom 30. April 2002 eine Minderheitenbeschwerde. Diesen begründete er in Hinsicht auf den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 damit, dass im Rahmen der Erstellung der Auftriebsliste zu Unrecht auf Auftriebsrechte betreffend die N-Ochsenalpe und die Z-Kuhalpe hingewiesen worden sei; die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt, in die Z-Kuhalpe Vieh aufzutreiben. Diesbezügliche Auftriebsrechte stünden nur den einzelnen Mitgliedern, jedoch als Liegenschaftseigentümer, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft zu. Mit den vorhandenen Auftriebsrechten zu Gunsten dieser Liegenschaften müssten auch noch grundbücherlich sichergestellte Auftriebsrechte auf dem Liegenschaftsbesitz der FirmaS gesehen werden, die zwangsläufig eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Diese Rechte seien der mitbeteiligten Partei niemals zugestanden. Maßgeblich sei nach wie vor der Bescheid der ABB vom 14. April 1897. Der Beschluss der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 stehe sohin in direktem Widerspruch zu den Grundbuchsständen sowie dem vorerwähnten Bescheid der ABB. Der mitbeteiligten Partei stehe kein Recht zur Beschlussfassung zu, dass eine einheitliche Auftriebsliste für die Z-Kuhalpe erstellt werde, somit sei der bekämpfte Vollversammlungsbeschluss ersatzlos zu beheben.

Die ABB wies mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 46 - K-FLG die Anträge des Beschwerdeführers vom 2. August 2001, vom 11. April 2002 sowie die Minderheitenbeschwerde vom 30. April 2002, soweit diese den Tagesordnungspunkt 8 betraf, als unbegründet ab.

Dies wurde damit begründet, dass die mitbeteiligte Partei ein Gesamtausmaß von ca. 1.303 ha, davon ca. 1.252 ha Almfläche, habe. Diese Almflächen lägen rechtsufrig des "Radlgrabens" und erstreckten sich von der Waldgrenze bis zur Gipfelregion. Das von den Rindern begehbare Gebiet habe eine Fläche von ca. 650 ha. Talseitig grenze die mitbeteiligte Partei an die Waldfläche der S. an, auf diesen Waldflächen lasteten Weiderechte zu Gunsten der einzelnen Mitglieder der mitbeteiligten Partei. Auf Grund der großen räumlichen Ausdehnung des Eigentums der mitbeteiligten Partei habe sich die Nutzung in der Weise entwickelt, dass in bestimmte Gebietsteile bestimmte Gruppen von Anteilsberechtigten ihre Tiere auftrieben. So weideten im Bereich der so genannten "Z-Alpe" derzeit nur Rinder der anteilsberechtigten Liegenschaften aus der Ortschaft Z. Die Almauftriebsliste sei die Voraussetzung für die Zuerkennung der Alpungsprämie, welche gemäß den Förderungsrichtlinien zweckgebunden für die Erhaltung der Alm zu verwenden sei. Die mitbeteiligte Partei sei eine geregelte Agrargemeinschaft im Sinne der Bestimmungen des K-FLG und weise entsprechende Verwaltungsstrukturen auf. Sie sei verpflichtet, die in ihrem Eigentum befindlichen Almflächen und Einrichtungen zu erhalten, dafür seien die Förderungsmittel zu verwenden. Die Maßnahmen der Erhaltung seien auf Grund der geltenden Verwaltungssatzungen von der Vollversammlung festzulegen. Es erscheine nach Meinung der ABB nicht zweckmäßig und rechtlich nicht haltbar, wenn eine Gruppe von Mitgliedern einen separaten Antrag auf Förderung stelle und die Förderungsmittel für sich selbst verwende. Die mitbeteiligte Partei habe umfangreiche Investitionen wie beispielsweise die Errichtung eines näher genannten Weges durchzuführen; diese Investitionen kämen allen Mitgliedern zugute und es würden dafür in erster Linie die Förderungsmittel herangezogen. Die mitbeteiligte Partei könne nur gemeinsam verwaltet werden, was auch beinhalte, dass die Förderungsmittel gemeinsam beantragt und verwendet werden könnten. Aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht erscheine es unzulässig, dass ein Teil der Mitglieder diese Förderungsmittel durch Abgabe einer eigenen Almauftriebsliste beanspruche und die gewährten Gelder für eigene Zwecke verwende.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Nach dem Hinweis, dass sich die Minderheitenbeschwerde auch gegen Beschlusspunkt 6 der Vollversammlung vom 28. April 2002 gerichtet habe, worüber noch nicht entschieden worden sei, wurde die Berufung damit begründet, dass es keinen Vollversammlungsbeschluss gebe, der den Obmann vor dem 28. April 2002 berechtige, eine gemeinsame Auftriebsliste zu erstellen. Tatsache sei, dass speziell bezogen auf die Z-Kuhalpe seit Menschengedenken nur einzelne Berechtigte geweidet hätten bzw. seit der Regulierung 1897 dazu berechtigt gewesen seien. Die Behörde hätte daher erkennen müssen, dass diese alterworbenen und nach wie vor ausgeübten Rechte auf keinen Fall ohne einen entsprechenden Vollversammlungsbeschluss eingeschränkt werden dürften. Die Erstbehörde hätte demnach dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2002 Folge geben und die mitbeteiligte Partei verpflichten müssen, ihm den Schaden von zunächst EUR 5.000,-- zu ersetzen. Das Recht, eine Almauftriebsliste einzubringen, liege nicht beim Eigentümer der Alm, sondern beim jeweiligen Besitzer und Betreiber der Alm. Die mitbeteiligte Partei sei für den Almauftrieb nicht maßgeblich. Die Bewirtschaftung der Alm obliege vielmehr den Alpmeistern bzw. Almobmännern. Hier zeige sich deutlich die Struktur der Almbewirtschaftung, die auch bezogen auf die Auftriebslisten von der Behörde erster Instanz zu berücksichtigen gewesen wäre. Wenn die Erstbehörde den Standpunkt vertrete, die mitbeteiligte Partei könne nur gemeinsam verwaltet werden, so greife sie einem nicht abgeschlossenen Regulierungsverfahren vor, sodass dieser Standpunkt jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre. Auf Grund bestehender Privatrechte und vorhandener grundbücherlich sichergestellter Rechte werde es jedoch nicht so schnell zu einer Neuregelung kommen. Bis dahin müssten die bisherigen Regeln auch von der Erstbehörde eingehalten werden. Die Problematik insgesamt sei jedoch darin zu sehen, dass derzeit überhaupt keine Förderungsmittel ausgeschüttet würden, was die Erstbehörde nicht berücksichtigt habe, weil nach der vorgelegten Korrespondenz mit der AMA eine Überbestoßung vorliege, mit der eine Verkürzung der Mittel verbunden sei.

Die belangte Behörde führte am 28. April 2003 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer vorbrachte, die Mitglieder der mitbeteiligten Partei seien zum Auftrieb von Weidevieh nur in den ihnen jeweils zugewiesenen agrargemeinschaftlichen Weideflächen berechtigt. Zusätzlich zu diesen Auftriebsrechten bestünden zu Gunsten der genannten Liegenschaften noch weitere, grundbücherlich sichergestellte Auftriebsrechte in den - mit den agrargemeinschaftlichen Weideflächen eine Einheit darstellenden - Liegenschaftsbesitz der S. Die Beweidung bzw. Erhaltung der so genannten Z-Alpe sei seit ca. 100 Jahren in der besagten Form erfolgt und gründe dieser Umstand auf einem Bescheid der ABB vom 14. April 1897. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe die Alpungsprämie für die so genannte Z-Kuhalpe bis dato selbst beantragt und erhalten. Die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt, Förderungsmittel für die Erhaltung dieses Weidegebietes zu lukrieren, habe doch die AMA unmissverständlich entschieden, dass eine Alpungsprämie für die selbe Weidefläche nicht von zwei Förderungswerbern beansprucht werden könne.

Der Obmann der mitbeteiligten Partei unterstrich in seiner Stellungnahme, dass keine rechtliche Grundlage existiere, der zufolge bestimmte Gruppen von Anteilsberechtigten ihr Vieh in ein bestimmtes Weidegebiet aufzutreiben hätten. Die AG könne nur gemeinsam verwaltet werden, was auch eine gemeinsame Beantragung bzw. Verwendung der Förderungsmittel inkludiere.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens der Verfahrensparteien in der Verhandlung vor der belangten Behörde sowie des Wortlautes des § 51 K-FLG führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Inhalt des bisherigen Verfahrensgeschehens im Ergebnis die Frage der rechtlich möglichen bzw. zulässigen Bewirtschaftungsmodalität - konkret: der Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Verwaltung bzw. Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (und damit auch gemeinschaftlicher Weidebetrieb) oder der Möglichkeit zur Sektoralnutzung der agrargemeinschaftlichen Weideflächen durch jeweils einzelne Mitglieder der mitbeteiligten Partei in eigener Verantwortlichkeit sowie in Form selbstständiger Administration - im Vordergrund stehe.

Diese Frage sei damit zu beantworten, dass Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechtes - nicht zuletzt auch dem Sinn und Zweck ihrer Einrichtung entsprechend - grundsätzlich nur im Rahmen gemeinschaftlicher Verwaltung bzw. solidarischer Nutzung des Gemeinschaftsvermögens durch die Mitglieder die ihnen zukommenden Aktivitäten entfalten könnten. Maßgebend für das Ausmaß der den einzelnen Mitgliedern zukommenden Rechte und Pflichten sei bei körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften das im Regelungsplan statuierte Anteilsverhältnis.

Für diese Sichtweise spreche zunächst der diesbezüglich in Betracht kommende Regelungskontext (konkret die Bestimmungen der §§ 47 bis 69 K-FLG); im Übrigen gebe aber auch nach der einschlägigen Literatur das Anteilsrecht darüber Aufschluss, ob und inwieweit, also in welcher Art und in welchem Umfang ein Mitglied einer Agrargemeinschaft an der gemeinschaftlichen Verwaltung und an der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Nutzung teilnehme. Ohne dass in diesem Verfahren der Frage nachzugehen gewesen sei, ob eine Abweichung vom vordargestellten Grundsatz durch entsprechende Regelungsplanvorschriften mit Blick auf die diesbezüglichen Vorgaben im K-FLG rechtlich überhaupt zulässig wäre, sei im Gegenstand zu konstatieren, dass nach dem offensichtlich noch in Geltung stehenden "Generalakt" (Regelungsplan) der mitbeteiligten Partei vom 28. November 1905 samt Anhang vom 30. März 1906 bzw. 29. Mai 1906 im Zusammenhalt mit dem Anteilsrechte-Register vom 22. September 1913 eine eigenmächtige bzw. eigenverantwortliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundflächen (Weideflächen) durch einzelne Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen der AG nicht vorgesehen sei.

Insoweit vom Beschwerdeführer zumindest implizit auf eine mit dem Titel "Wirtschaftsvorschriften" überschriebene Unterlage vom 19. Dezember 1956 verwiesen werde, so stelle dieses Operat lediglich ein offenbar von einem technischen Bediensteten der ABB erstelltes Konzept einer beabsichtigt gewesenen Neuregelung des Weidebetriebes dar. Im Zuge diesbezüglicher Recherchen durch die belangte Behörde hätten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass dieser Entwurf jemals mittels agrarbehördlichen Bescheides genehmigt worden sei. Damit sei davon auszugehen, dass dieses Regelungskonzept bis dato keine entsprechende Rechtswirksamkeit bzw. Geltung erlangt habe. Gleiches gelte auch für den ins Treffen geführten "Bescheid" der ABB vom 14. April 1897. Mangels vorgefundener Aufzeichnungen bzw. Nachweise über eine entsprechende Erlassung an die Verfahrensparteien sei auch diesfalls davon auszugehen, dass diese Entscheidungen bzw. Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Abgesehen davon wäre der Inhalt eines solchen Bescheides durch die nachfolgende Erlassung des Generalaktes (Regelungsplanes) der mitbeteiligten Partei als rechtlich obsolet anzusehen.

In Anbetracht dessen habe die Verwaltung der mitbeteiligten Partei bzw. die Ausübung der den einzelnen Mitgliedern zukommenden Rechte auf gemeinschaftlicher Basis unter der Patronanz der in Betracht kommenden Organe (vorzugsweise des Obmannes) der mitbeteiligten Partei zu erfolgen. Daraus folge aber auch, dass bezüglich der von den Mitgliedern der mitbeteiligten Partei entsprechend den diesen jeweils zukommenden Auftriebsberechtigungen in die agrargemeinschaftlichen Weideflächen aufgetriebenen Weidetiere eine gemeinsame Almauftriebsliste zu erstellen sei. Desgleichen sei auch nur eine gemeinschaftliche Beanspruchung bzw. Verwendung von Förderungsmitteln statthaft.

Unter Bedachtnahme auf das Vorgesagte hätte es (zumindest in formalrechtlicher Hinsicht) des in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschlusses gar nicht bedurft. Dessen ungeachtet habe sich eine (zudem gravierende) Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses nicht erkennen lassen; vielmehr werde diese Entscheidung als eine Art Bekräftigung der sich (bereits) aus den geltenden Regelungsplanvorschriften ergebenden Rechtslage zu deuten sein, nicht zuletzt auch deshalb, als in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten offenbar tatsächlich - zwar entgegen dem Regelungsplan, jedoch im allseitigen Einverständnis - der Weidebetrieb im Sinne der konzeptiven Wirtschaftsvorschriften vom 19. Dezember 1956 ausgeübt worden sei.

Der vorliegenden Berufung habe daher ein entsprechender Erfolg versagt bleiben müssen, wobei daran auch der Hinweis auf bestehende Weidedienstbarkeiten im Bereich der Liegenschaft der Firma S. mangels unmittelbaren rechtlichen Zusammenhanges ebenso nichts zu ändern vermocht habe, wie die Bemerkung, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Weidemodalität seit ca. 100 Jahren erfolge.

Lediglich mit dem Berufungshinweis, dass sich die vorliegende Minderheitsbeschwerde auch gegen den zu Tagesordnungspunkt 6. "Beschlussfassung über Grundverkauf" der Vollversammlung am 28. April 2002 gefassten Beschluss richte, welcher Beschwerdepunkt von der Behörde erster Instanz übergangen worden sei, befinde sich der Berufungswerber insoweit im Recht, als nach Ausweis der Akten seitens der Erstbehörde bis dato tatsächlich noch keine bescheidförmige Entscheidung getroffen worden sei. Aus diesem Grund sei daher an dieser Stelle der Erstbehörde die unverzügliche Behandlung bzw. Finalisierung auch dieser Angelegenheit aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer teilte in einem Schriftsatz vom 3. August 2004 mit, die AMA habe seine Ansprüche in der Zwischenzeit anerkannt und ihm das Recht zugebilligt, eine eigene Auftriebsliste zu erstellen.

Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Schriftsatz vom 24. September 2004 und brachte dazu vor, die Änderung der Almauftriebsliste sei nur vorderhand bis zur definitiven Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt; dies sei jedoch kein Rückzug der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Beschwerdeführer. Die mitbeteiligte Partei sei im Gegenteil noch immer davon überzeugt, die im Eigenbesitz befindlichen Flächen auch entsprechend bewirtschaften zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht eingangs seiner Beschwerdeausführungen geltend, die Behörde erster Instanz habe zu Unrecht nicht über seine Minderheitenbeschwerde gegen den Tagesordnungspunkt 6 der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 28. April 2002 entschieden. Dies habe die belangte Behörde zwar festgestellt, aber dennoch die gesamte Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen statt ihr in diesem Punkt stattzugeben.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Es trifft zu, dass sich die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers sowohl gegen Tagesordnungspunkt 6 als auch gegen Tagesordnungspunkt 8 des in Rede stehenden Vollversammlungsbeschlusses wandte. Die Behörde erster Instanz entschied lediglich über die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 8 der Vollversammlung. Eine Entscheidung über die Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 6 durch die Erstbehörde steht sohin noch aus.

Es war der belangten Behörde daher sogar verwehrt, aus Anlass der Berufung eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hatte. Der belangten Behörde fehlte daher die Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung in dem vom Beschwerdeführer begehrten Sinn. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

2. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er werde durch die Erstellung nur mehr einer Auftriebsliste für die N-Ochsen- und Z-Kuhalpe in vermögenswerten Privatrechten verletzt. Die belangte Behörde habe die Rechtskraft des Bescheides vom 14. April 1897 sowie der Wirtschaftsvorschriften vom 19. Dezember 1956 in Frage gestellt und sei von der Gültigkeit des Regulierungsplanes bzw. Generalaktes aus den Jahren 1905 und 1906 im Zusammenhang mit dem Anteilsrechte-Register vom 22. September 1913 ausgegangen. Dies sei unrichtig, weil es seit mehr als 100 Jahren Weideregelungen auf allen näher aufgezählten Almen gebe, denen nicht die einzelnen Anteile zu Grunde gelegt würden. Es bestünden Weideregelungen, die eigenmächtige und eigenverantwortliche Nutzungen durch einzelne Mitglieder oder Mitgliedsgruppen vorsähen.

Der Beschwerdeführer verweist weiter auf eine Regulierungsurkunde vom 20. Dezember 1860, welche die Weidedienstbarkeiten betreffend die so genannten "Radlgrabenwaldungen" des ehemaligen Gutes G (Rechtsvorgänger von S.) regle. Mit Bescheid vom 14. April 1897 seien diese Weideservituten und die Flächen der Liegenschaften der EZ 62 und der EZ 45 miteinbezogen, die einzelnen Almen flächenmäßig eingeteilt und unter Berücksichtigung der Eigenflächen und der vorhandenen privaten Servitutsflächen festgelegt worden. Diese Almgebiete bzw. Weideeinheiten gebe es noch heute. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die ermittelten Nutzungs- und Anteilsrechte mit Bescheid vom 14. April 1897 den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden, in Rechtskraft erwachsen und hätte deren Inhalt von der belangten Behörde nicht negiert werden dürfen.

2.1. Zur Beurteilung dieser Frage sind die vorhandenen Rechtsgrundlagen für die mitbeteiligte Partei näher darzustellen und deren Gültigkeit und Inhalt zu klären:

* Vom Beschwerdeführer wurde eine Regulierungsurkunde vom 20. Dezember 1860, Zl. 1219 erwähnt, auf die auch in der Dienstbarkeitsurkunde vom 15. November 1935, Zl. 4233, Bezug genommen wird. Beide Urkunden beziehen sich allerdings auf die Neuregelung der Rechte in den "Radlgraben Waldungen" des Gutes G (Rechtsvorgänger von S.). Die Regulierungsurkunde vom 20. Dezember 1860, die sich weder im Akt befindet noch bei den einschreitenden Agrarbehörden aufgefunden oder vom Beschwerdeführer vorgelegt werden konnte, bezog sich daher offenbar gar nicht auf das Gebiet der mitbeteiligten Partei sondern auf Nutzungsrechte, die in den "Radlgraben Waldungen" zu Gunsten (auch) von Mitgliedern der mitbeteiligten Partei bestanden.

* Im Akt erliegt eine Übertragung eines Auszuges aus einem "unausgefüllten Bescheidformular" vom 14. April 1897, Zl. 453. Dem Inhalt dieses vom k.k. Lokal-Kommissär für agrarische Operationen verfassten Schriftsatzes nach hatten die Teilgenossen am Gemeinschaftsbesitze vereinbart, dass jeder Teilgenosse an der Weide nach Maßgabe der ordinären Grundsteuer und an der Holz-, Streu- und sonstigen Nutzung nach Maßgabe der ordinären Grund- und Hausklassensteuer in einem bestimmten Ausmaß beanteilt sein sollte. Damit lag eine Grundlage für die Anteilsbemessung der Teilgenossen vor. Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat dieser Schriftsatz nicht.

* Weiters erliegt im Akt eine Abschrift eines ebenfalls vom k. k. Lokal-Kommissär für agrarische Operationen am 29. April 1897 aufgenommenen "Protokolls"; darin geht es um die geplante Teilungs- und Regulierungsoperation der Nachbarschaft T (EZ. 62) und R (EZ. 45). Unter anderem findet sich dort ein Vermerk, dass "betreff der Weideausübung bei Aufnahme des Sachbefundes auch auf eine entsprechende Gruppierung der berechtigten Realitäten Bedacht zu nehmen sei, sodass sowohl auf eine angemessene Zuweisung der berechtigten Realitäten als auch auf eine angemessene Verteilung der Anteile Rücksicht genommen" werde.

* Aus einem weiteren "Protokoll" einer Begehung am 11. und 12. September 1900 geht hervor, dass auf Grund der Größe des Gebietes neun Weidegruppen gebildet worden seien, und zwar so, wie sie bisher den wirtschaftlichen Bedürfnissen am besten entsprächen. Eine dieser Abteilungen stellt die N-Ochsenalpe dar, eine andere die Z-Kuhalpe. Es wurde in diesem Protokoll ein Befund über die Auftriebszeiten, das bisher aufgetriebene Vieh und die die Weide ausübenden Ortschaften aufgenommen. Am Ende dieses Protokolls findet sich das Datum 27. März 1901.

* In den Jahren 1905 und 1906 kam es schließlich zu einem "Generalakt betreffend die Teilungs- und Regulierungsoperation der Nachbarschaft T, N, R-Bach, Z und R, EZ 62 KG T und der Nachbarschaft R, E, T, N, R-Bach und Z, EZ 45, KG R. Unter § 3 dieses Generalaktes ist zu lesen, dass die Landeskommission für agrarische Operationen bereits im Jahre 1893 die Prüfung und Ergänzung eines 1884 erstellten Teilungsoperates angeordnet hatte, dessen Ergebnis der nun vorliegende Generalakt sei.

§ 5 ordnete die Zuweisung näher dargestellter Abfindungen (meist Wald) an die Teilgenossen und Nichtteilgenossen in deren Eigentum an. § 7 stellt den "noch gemeinschaftlich verbliebenen Besitz" der Nachbarschaft T, N, R-Bach, Z und R, in EZ 62 KG T (über 1323 ha) und der Nachbarschaft R, E, T, , R-Bach und Z, in der EZ 45 KG R (über 714 ha) näher dar.

§ 9 legt unter der Überschrift "Trennung des Teilungs- vom Regulierungsplane" dar, dass die k.k. Landeskommission für agrarische Operationen über Wunsch der Teilhaber mit Erlass vom 6. Oktober 1904 verfügt habe, dass der Teilungsplan nach Abschluss der auf den selben bezughabenden Amtshandlungen vor dem Regulierungsplane aufgestellt werde, nachdem die zum Zwecke der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützung und Verwaltungsrechte erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen voraussichtlich noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden.

Demgemäß werde der gegenständliche Operationsplan in den vorliegenden ersten Teil hinsichtlich der Teilungsoperation und in einen zweiten Teil hinsichtlich der Regulierungsoperation zerlegt. Letzterer, welche die Bestimmung über die Teilhaber an den beiden gemeinschaftlich verbliebenen Besitzen, deren Anteilsrechte, über die Ausübung der gemeinschaftlichen Nutzungen auf den Abfindungen und im gemeinschaftlich verbliebenen Besitze, über die Benützung und Erhaltung der Wege, Riesen und sonstigen gemeinsamen Anlagen, sowie über die Verwaltung zu enthalten haben werde, werde nach Abschluss der diesfalls noch erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, insbesondere nach Durchführung der Verhandlungen wegen des Servitutsweiderechtes von Besitzern aus G-Berg, zur Aufstellung gelangen.

Dieser Teil des Generalplanes trägt das Datum 28. November 1905. * Den vorhin erwähnten zweiten Teil des Generalaktes stellt

das Anteilsrechte-Register betreffend die Regulierung der Nachbarschaften vom 22. September 1913 dar.

Diesem Verzeichnis ist unter "II. Weidegruppierung und Nachhaltigkeit des Ertrages" eine Darstellung der verschiedenen (neun) Weideregionen, darunter der N-Ochsenalpe und der Z-Kuhalpe zu entnehmen, jeweils mit flächenmäßigen Darstellungen. Unter "III. Teilgenossen und Anteilsrechte" folgt ein Register mit einer Auflistung der Teilgenossen und deren Anteilsrechte an Weide-, Holz- und Streunutzungsrechten. Punkt IV "Erläuterungen" führt aus, dass sich die Regulierung auf das mit Generalakt vom 28. November 1905 nicht zur Verteilung gelangte Gebiet der Nachbarschaft T erstrecke. Die Weidegruppierung und Nachhaltigkeit des Ertrages sei von den Sachverständigen in der Zeit vom 10. bis 13. September 1900 in Anlehnung an die bisherigen Wirtschaftsverhältnisse zusammen gestellt bzw. erhoben worden. Die Teilgenossen hätten mit Übereinkommen vom 29. April 1897 vereinbart, dass bezüglich beider Gemeinschaften (EZ 62 KG T und EZ 45 KG R) hinsichtlich des gemeinsam verbleibenden Besitzes (je nach der Beanteiligung an einem oder an beiden dieser Besitze) jeder Teilgenosse an der Weide nach Maßgabe der ordinären Grundsteuer und an der Holz-, Streu- und sonstigen Nutzung nach Maßgabe der ordinären Grund- und Hausklassensteuer so beanteilt sein solle, dass jeder Gulden und jeder Betrag von 50 Kronen und darüber als Einheit, nämlich als ein Anteil, zu rechnen sei, während Beträge unter 50 Kronen Grundsteuer lediglich zum Auftriebe eines Stückes Kleinvieh berechtigten.

Die solcherart ermittelten Nutzungs- und Anteilsrechte seien den Beteiligten mit Bescheid vom 14. April 1897, Zl. 453, zur Kenntnis gebracht worden und bereits in Rechtskraft erwachsen.

Dieses Anteilsverzeichnis trägt das Datum 22. September 1913. * Weiters erliegt im Akt die bereits erwähnte

Dienstbarkeitsurkunde (Neuregelungsplan) hinsichtlich der den Insassen von T, R, E, R-Bach, Z, N und G-B nach Maßgabe der Regulierungsurkunde vom 20. Dezember 1860 in den so genannten "Radlgraber Waldungen" des Gutes G zustehenden Weide- und Holzbezugsrechte. Diese Dienstbarkeitsurkunde trägt das Datum 15. November 1935.

* Im Akt erliegt weiters ein Bescheid der ABB vom 5. Februar 1991, mit welchem gemäß § 99 K-FLG der Umfang und das Ausmaß der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (der EZ. 45 KG R und der EZ. 62 KG Trebesing) sowie die Zahl der Anteile der Mitglieder der mitbeteiligten Partei festgestellt wurde. Die Anteile wurden nach dem Steuerschilling, welcher bereits die Basis "für das Jahr 1974" gebildet hatte, festgesetzt.

* Schließlich erliegt im Akt noch ein mit "Wirtschaftsvorschriften" überschriebenes Aktenstück. Seinem Inhalt nach zerfalle das Alp- und Weidegebiet der Nachbarschaft T samt Anhang einschließlich des Servitutsweidegebietes und der Waldabfindungen in nachstehende (neun) Nutzungsteile - es folgt die Aufzählung der Weideregionen. In diesen einzelnen Nutzungsteilen sollten näher bezeichnete Eigentümer nachstehender, in bestimmten Ortschaften liegender Liegenschaften berechtigt sein. So sollten in der N-Ochsenalpe die Eigentümer näher genannter in den Ortschaften N, R-Bach, Z und T befindlicher Liegenschaften auftriebsberechtigt sein, in der Z-Kuhalpe die Z (wie in der Liste betreffend die N-Ochsenalpe), dann vulgo K in N, R in R, und J in N. Diese "Wirtschaftsvorschriften" vom 19. Dezember 1956 beinhalten noch weitere Weidevorschriften, insbesondere hinsichtlich Weideanzahl, Weidezeiten, Auftriebstage, Stellung der Alpmeister etc.

In den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich allerdings kein Hinweis darauf, dass diese Wirtschaftsvorschriften als Bescheid oder als Teil eines Bescheides erlassen worden und gegenüber den Verfahrensparteien in irgendeiner Form Rechtswirksamkeit erlangt hätten.

2.2. Die in Geltung stehenden Rechtsgrundlagen für die mitbeteiligte Partei sind nun einerseits der Generalakt (Regelungsplan) vom 28. November 1905 samt Anhang vom 30. März 1906 bzw. 29. Mai 1906, andererseits das Anteilsrechte-Register vom 22. September 1913 und schließlich der Bescheid der ABB vom 5. Februar 1991. Der letztgenannte Bescheid findet sich zwar (in Kopie) in den Akten der belangten Behörde, wird von dieser aber ebenso wenig erwähnt wie vom Beschwerdeführer oder der mitbeteiligten Partei, sodass beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel bestehen, ob dieser Bescheid auch (durch Zustellung an die dort angeführten 66 Verfahrensparteien) tatsächlich erlassen wurde. Der genannte Bescheid führte allerdings (nur) die im Generalakt zu Grunde gelegten Regelungen, angepasst an das Jahr 1991, näher aus, sodass die Frage seiner rechtlichen Existenz für den vorliegenden Fall nicht entscheidend ist.

Dass der Generalakt samt Anteilsrechte-Register in Rechtskraft erwachsen ist und damals eine Neuregelung der gesamten Fläche der Agrargemeinschaft darstellte, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf zeitlich davor liegende Rechtsakte wie z.B. den Regelungsplan aus dem Jahre 1860. Der Schriftsatz vom 14. April 1897 hingegen, dessen Bescheidqualität von der belangten Behörde in Abrede gestellt wurde, wird im letzten Absatz des Anteilsrechte-Registers aus 1913 ausdrücklich als gegenüber den Beteiligten in Rechtskraft erwachsener Bescheid bezeichnet und entfaltete insofern Rechtswirkungen, als das Anteilsrechte-Register selbst ausdrücklich auf dessen Inhalt verweist. Der hier relevante Inhalt des Bescheides vom 14. April 1897 besteht nun aber nur in der Festlegung eines Umrechnungsschlüssels von Steuerleistung in Nutzungsanteil; diese Art der Anteilsbestimmung hat - folgt man der Begründung des Bescheides vom 5. Februar 1991 -

jedenfalls bis in die 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts die Basis für die Bestimmung der Anteile der Nutzungsberechtigten dargestellt.

Einen über diese Festlegung hinausgehenden normativen Inhalt hat der zitierte Bescheid vom 14. April 1897 aber nicht; insbesondere trifft er keine Festlegungen über die Berechtigung einzelner Mitglieder zum Auftrieb auf einzelne Weideregionen.

Es wird nicht verkannt, dass im Regulierungsverfahren Ende des 19. Jahrhunderts und auch in den "Wirtschaftsvorschriften 1956" die neun Weidebezirke im Bereich der mitbeteiligten Partei und die dort faktisch Auftreibenden explizit festgehalten wurden. Diese Befundaufnahme einerseits bzw. der Entwurf entsprechender Bewirtschaftungsregeln andererseits wurden aber nicht in rechtlich relevante Akte umgesetzt. Bei den "Wirtschaftsvorschriften 1956" handelt es sich - wie dargestellt - nicht um einen Bescheid. Eine normative Anordnung getrennter Weidenutzung einzelner Teilgenossen fand daher bis heute weder im Generalplan noch im Anteilsrechte-Register ihren Niederschlag.

Aus dem Generalakt geht nichts hervor, was darauf hindeutet, dass eine Abweichung von den generell für Agrargemeinschaften geltenden Regeln bestanden hätte bzw. noch immer bestünde. Agrargemeinschaften entfalten grundsätzlich nur im Rahmen gemeinschaftlicher Verwaltung bzw. solidarischer Nutzung des Gemeinschaftsvermögens durch die Mitglieder die ihnen zukommenden Aktivitäten. Maßgebend für das Ausmaß der den einzelnen Mitgliedern zukommenden Rechte und Pflichten bildet (bei körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften) das im Regelungsplan statuierte Anteilsverhältnis.

Das bedeutet für die Auftriebsrechte auf die N-Ochsenalpe und Z-Kuhalpe, dass - ungeachtet anderer Übung - die rechtliche Grundlage eine Auftriebsberechtigung für alle Mitglieder der AG - entsprechend ihrer Anteile - vorsieht. Ein Einzelnutzungsrecht von Weidebezirken zu Gunsten eines oder mehrerer Mitglieder - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ist auf Basis der oben aufgezeigten Rechtsgrundlagen hingegen nicht erkennbar.

Aus bestimmten Weidemodalitäten, selbst wenn diese über 100 Jahre lang gewährt haben sollten, kann kein selbstständiges Rechtes auf Beweidung eines Weidebezirkes abgeleitet werden. Bei Anteilsrechten bzw. der Ausgestaltung bestehender Anteilsrechte kommt es auf die Frage der tatsächlichen Ausübung durch längere Zeit nicht an, denn agrargemeinschaftliche Anteilsrechte können nicht ersessen werden und durch Nichtausübung nicht erlöschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, 86/07/0208). Selbst wenn der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit die Z-Kuhalpe mit seinem Vieh alleine bestoßen würde, hätte er damit kein Recht begründet, dass das aus dem Generalplan erwachsende Recht aller Mitglieder der AG an einer Beweidung (auch) dieses Gebietes verdrängen könnte.

Gänzlich ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schließlich der Umstand, dass die AG oder einzelne Mitglieder auf Flächen Dritter (S.) servitutsberechtigt sind.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 2. August 2001 und vom 11. April 2002 bzw. die Abweisung der Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Tagesordnungspunkt 8 des Vollversammlungsbeschlusses vom 28. April 2002 diesen in Rechten verletzte.

Die beiden Anträge hatten das Ziel, die mitbeteiligte Partei zur Zurückziehung der gemeinsamen Auftriebsliste, zum Kostenersatz und zum Ersatz des Schadens zu verpflichten.

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass derjenige, dem das Recht zur Beweidung der Alm zukommt, auch das Recht zur Erstellung einer Almauftriebsliste hat. Seine gesamten Beschwerdeausführungen gehen in die Richtung, dass ihm und nicht der mitbeteiligten Partei das Recht zur Beweidung und damit zur Erstellung der Auftriebsliste zukäme. Nach dem Vorgesagten ist es aber die mitbeteiligte Partei, die berechtigt ist, eine gemeinsame Almauftriebsliste zu erstellen.

Wenn die mitbeteiligte Partei aber zur Einbringung einer gemeinsamen Auftriebsliste berechtigt war, dann konnte dem Beschwerdeführer aus dieser Vorlage keine Minderung von ihm zustehenden Ansprüchen erwachsen. Die Zurückweisung seiner Anträge vom 2. August 2001 und vom 28. April 2002 verletzte ihn daher nicht in Rechten.

Die Abweisung der Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 8 der Vollversammlung vom 28. April 2002 stand nach dem Vorgesagten ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Die mitbeteiligte Partei war berechtigt, eine gemeinsame Auftriebsliste zu erstellen. Auch der unter Tagesordnungspunkt 8 der Vollversammlung gefasste Beschluss verletzte den Beschwerdeführer daher nicht in seinen aus dem Anteilsrechtsverhältnis erwachsenden Rechten.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Oktober 2004

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070107.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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