Norm
FinStrG §200 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 200 Abs 4 FinStrG erstreckt sich die Rechtsmittelbefugnis der Finanzstrafbehörde (außer auf Finanzvergehen) nur auf solche gerichtlich strafbare Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen. Dies hat im aktuellen Fall zur Folge, dass die Anfechtungslegitimation der Finanzstrafbehörden auf den Freispruch vom Vorwurf des in Idealkonkurrenz mit den Beitragshandlungen zu den Finanzvergehen begangenen Gebrauchs verfälschter Urkunden nach § 223 Abs 2 StGB beschränkt bleibt, aber in Bezug auf den weiteren Freispruch fehlt, weil diesem eine (mehrere Jahre später, demnach) in Realkonkurrenz begangene Straftat nach § 12 erster Fall, 293 Abs 1 StGB zu Grunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114320Dokumentnummer
JJR_20001109_OGH0002_0150OS00116_0000000_001