RS OGH 2000/11/9 2Ob294/00z, 7Ob146/02z, 5Ob271/02t, 1Ob210/03v, 8Ob67/05v, 1Ob119/07t, 4Ob214/08m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
beobachten
merken

Norm

JN §58

Rechtssatz

Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (so schon 5 Ob 67/99k, 1 Ob 133/99m).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114353

Im RIS seit

09.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten