Norm
JN §58Rechtssatz
Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (so schon 5 Ob 67/99k, 1 Ob 133/99m).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114353Im RIS seit
09.12.2000Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022