RS OGH 2000/11/9 8ObS204/00h, 8ObS273/01g, 8ObS18/04m, 8ObS2/11v, 2Ob214/11a, 9ObA161/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
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Norm

ABGB §879 BIIo
IESG §1
IESG §12 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds hat grundsätzlich die richtige Bezeichnung und vorherige Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung.

Wurde jedoch (mangels Vorliegens einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber typischen Verhandlungssituation) vom Arbeitnehmer bewusst der Abschluss eines "Design-Vertrages" (Scheinbezeichnung) und die Anmeldung als Selbständiger nach dem GSVG gewählt, so ist im Rahmen eines Fremdvergleiches vom zumindest bedingten Vorsatz der Schädigung des Dritten - hier des Insolvenz-Ausfallgeldfonds - auszugehen und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld für Forderungen aus diesem Beschäftigungsverhältnis rechtsmissbräuchlich.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 204/00h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObS 204/00h
  • 8 ObS 273/01g
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObS 273/01g
    Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist im Allgemeinen nicht von der Entrichtung der Beiträge im Sinn des § 12 Abs 1 Z 4 IESG oder der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig. (T1); Beisatz: Hier: Nicht im Hauptberuf tätiger Vertragsfußballer. (T2); Veröff: SZ 2002/92
  • 8 ObS 18/04m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObS 18/04m
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/129
  • 8 ObS 2/11v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObS 2/11v
    Ähnlich; Veröff: SZ 2011/22
  • 2 Ob 214/11a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 214/11a
    Vgl; nur: Wurde jedoch (mangels Vorliegens einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber typischen Verhandlungssituation) vom Arbeitnehmer bewusst der Abschluss eines "Design-Vertrages" (Scheinbezeichnung) und die Anmeldung als Selbständiger nach dem GSVG gewählt, so ist im Rahmen eines Fremdvergleiches vom zumindest bedingten Vorsatz der Schädigung des Dritten - hier des Insolvenz-Ausfallgeldfonds - auszugehen und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld für Forderungen aus diesem Beschäftigungsverhältnis rechtsmissbräuchlich. (T3); Veröff: SZ 2012/114
  • 9 ObA 161/16s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 161/16s
    nur: Die Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds hat grundsätzlich die richtige Bezeichnung und vorherige Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114474

Im RIS seit

09.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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