Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Die Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds hat grundsätzlich die richtige Bezeichnung und vorherige Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung.
Wurde jedoch (mangels Vorliegens einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber typischen Verhandlungssituation) vom Arbeitnehmer bewusst der Abschluss eines "Design-Vertrages" (Scheinbezeichnung) und die Anmeldung als Selbständiger nach dem GSVG gewählt, so ist im Rahmen eines Fremdvergleiches vom zumindest bedingten Vorsatz der Schädigung des Dritten - hier des Insolvenz-Ausfallgeldfonds - auszugehen und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld für Forderungen aus diesem Beschäftigungsverhältnis rechtsmissbräuchlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114474Im RIS seit
09.12.2000Zuletzt aktualisiert am
31.03.2017