RS OGH 2000/11/9 2Ob249/00g, 4Ob109/07v, 2Ob15/11m, 5Ob84/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
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Norm

KO §7
ZPO §14 Ba
ZPO §14 C

Rechtssatz

Zufolge § 7 Abs 1 zweiter Satz KO wirkt die nach dieser Gesetzesstelle eingreifende Verfahrensunterbrechung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit diesem eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114497

Im RIS seit

09.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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