Norm
KO §7Rechtssatz
Zufolge § 7 Abs 1 zweiter Satz KO wirkt die nach dieser Gesetzesstelle eingreifende Verfahrensunterbrechung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit diesem eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114497Im RIS seit
09.12.2000Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016