Norm
ASVG §332 Abs1 Satz4 ARechtssatz
§§ 332 Abs 1 Satz 4 ASVG, wonach Ansprüche auf Schmerzengeld auf den Versicherungsträger nicht übergehen, ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Schmerzengeldanspruch doch übergeht, sofern der Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen zu erbringen hat, weil es andernfalls zu einer Doppelliquidation an den Geschädigten kommen würde. Sollte ein Anspruch auf Integritätsabgeltung bestehen, kommt es zu einer Legalzession hinsichtlich des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung in Höhe der Integritätsabgeltung. Der Geschädigte ist in diesem Umfang nicht aktiv legitimiert (so schon SZ 66/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114739Dokumentnummer
JJR_20001109_OGH0002_0020OB00185_99S0000_001