- 4 Ob 280/00f
- 6 Ob 71/01m
- 7 Ob 156/01v
Vgl auch; Beisatz: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. (T1)
- 5 Ob 3/02f
Vgl; Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T2)
- 10 Ob 237/02d
Auch; Beis ählich T1
- 3 Ob 72/04s
Beis wie T1
- 6 Ob 294/05m
Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T3)
- 2 Ob 265/06v
Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T4)
- 4 Ob 56/07z
Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T5)
- 7 Ob 95/11p
- 7 Ob 151/12z
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 151/12z
Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T6)
- 8 Ob 14/13m
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 14/13m
- 3 Ob 213/14s
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 183/15b
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 183/15b
Beisatz: Wird demgegenüber dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert und ist dem unerfahrenen Sportler „überhaupt nicht erkennbar“, dass die konkrete Situation relativ schwierig und damit gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus. (T7)
Beisatz: Hier: Unfall auf einer Sprungschanze in einem „Snowpark“. (T8)
- 8 Ob 58/16m
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 58/16m
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umgelegte Parkplatzsperre. (T9)
- 1 Ob 143/16k
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 143/16k
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T10)
- 1 Ob 158/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 158/16s
- 8 Ob 140/17x
Beis wie T1
- 6 Ob 87/18i
Vgl; Beis wie T7
- 4 Ob 120/18b
Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft Konstellationen, in denen die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt. (T11)
- 3 Ob 62/18s
- 6 Ob 215/18p
Beis wie T11
- 7 Ob 179/19b
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T12)
- 5 Ob 47/20b
Beisatz: Hier: Hotelbett auf Podest, Haftung verneint. (T13)
- 3 Ob 77/20z
Beis wie T1; Beis wie T11