RS OGH 2000/11/14 10ObS301/00p

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

ASVG §292 Abs3
ASVG §292 Abs5
ASVG §292 Abs7

Rechtssatz

Öffentliche Mittel zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft (wie zB Bergbauernzuschuss, Bewirtschaftungsprämien, EU-Förderungen) werden bereits durch die Pauschalierung nach § 292 Abs 5 und 7 ASVG erfasst; sie gehören damit zum "Nettoeinkommen aus einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb" im Sinne des § 292 Abs 5 ASVG, das bei Ermittlung der Ausgleichszulage nicht darüber hinaus als zusätzliches Nettoeinkommen nach § 292 Abs 3 ASVG zu veranschlagen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114563

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_010OBS00301_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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