Norm
ARG §18Rechtssatz
Zweck des § 5 lit a ÖffnZeitG und des § 18 ARG ist es, dem Reisenden die Möglichkeit zu geben, seinen Bedarf an bestimmten Artikeln auch außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten zu decken. Die beispielsweise angeführten Waren zeigen, dass der Gesetzgeber die Freigabe auf Artikel beschränken wollte, die nicht zur auch sonst benötigten Ausstattung gehören, sondern an denen ein Bedarf üblicherweise im Zusammenhang mit dem Antritt einer Reise entsteht. Das zeigt die Erwähnung von Reiseproviant, Reiseandenken und Reisebedarf. Beim Reisebedarf ist die Ausnahme noch weiter eingeschränkt, indem nur der notwendige Reisebedarf außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten verkauft werden darf. "Notwendig" kann nicht nur als für eine Reise unerlässlich aufgefasst werden, sondern muss auch dahin verstanden werden, dass ein Bedarf an derartigen Artikeln üblicherweise erst unmittelbar vor Reiseantritt wahrgenommen wird. Andernfalls wären die Reisenden gegenüber anderen Personengruppen privilegiert, die ihren Bedarf an gleichartigen Artikeln nur innerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten decken können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114528Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_0040OB00283_00X0000_001