Norm
DSG §1Rechtssatz
Eine, wenn auch unbefugte, Datenabfrage aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) erfüllt nur dann den Tatbestand des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, wenn diese mit dem Willen (§ 5 Abs 1 StGB) geschieht, einen anderen, sei es eine der dort genannten Personen des öffentlichen Rechtes, sei es eine andere (juristische oder natürliche) Person, an seinen Rechten zu schädigen. Die missbräuchliche Datenbeschaffung als solche genügt dafür nicht. Besteht der Befugnismissbrauch im Ausdruck und in der Weitergabe des erkennungsdienstlich verarbeiteten Lichtbildes einer Person, verstoßen diese jedenfalls so lange nicht gegen das Recht (Grundrecht) auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG (nunmehr § 1 Abs 1 DSG 2000), als dem Empfänger solcherart keine Information vermittelt wird, die ein Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen berührt. Auf die Frage, ob ein Personenfoto ohne Verbindung mit (syntaktischen) Zeichen oder Zeichenketten überhaupt dem angesprochenen Datenbegriff entspricht, kommt es demnach nicht an. Ein solches Lichtbild wird jedoch vom Bildnisschutz des § 78 UrhG erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114317Im RIS seit
14.12.2000Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015