RS OGH 2000/11/14 4Ob280/00f, 8Ob164/00a, 10Ob237/02d, 5Ob116/04a, 8Ob114/04d, 6Ob294/05m, 2Ob89/07p

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Veröffentlicht am 14.11.2000
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Norm

ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 280/00f
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 280/00f
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
    Beisatz: Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen hätte erkennen müssen. (T1)
  • 10 Ob 237/02d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 Ob 237/02d
  • 5 Ob 116/04a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 116/04a
    Ähnlich; Beisatz: Sogar wenn der Geschädigte nicht von vornherein zum Kreis der geschützten Personen zählt, wird eine Verkehrssicherungspflicht unter besonderen Umständen bejaht, wenn eine ganz unerwartete oder große Gefährdung verwirklicht wird. (T2)
  • 8 Ob 114/04d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 114/04d
    Beisatz: Grundsätzlich wird aber jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden. (T3)
  • 6 Ob 294/05m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
    Beisatz: Hier: Mit der Möglichkeit, ja sogar mit einer höheren Wahrscheinlichkeit des Besteigens der Pyramide durch Unbefugte war zu rechnen. (T4)
  • 2 Ob 89/07p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 89/07p
    Auch
  • 2 Ob 60/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 171/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 171/11i
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 223/15f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 223/15f
    Beis wie T3
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114361

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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