Gemäß §§ 187 bis 191 ZPO sind die erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar. Ein Rekurs steht demnach gegen solche Beschlüsse nur zu, wenn eben eine Unterbrechung angeordnet worden ist (RZ1988/39 u.a.), oder wenn eine Unterbrechung verweigert worden ist, obwohl diese, anders als nach §190 ZPO zwingend vorgesehen ist (z.B. im Amtshaftungsverfahren oder wegen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof). Allein wegen des Rekursausschlusses gemäß §192 Abs.2 ZPO erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als von Anfang an als nicht zielführend, weshalb allerdings - ohne auf die Frage des Beginnes des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist eingehen zu müssen - der Wiedereinsetzungsantrag ab- und nicht zurückzuweisen war. Zur Frage der Beseitigung früher geschaffener österreichischer Unterhaltstitel bei Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit (Geltendmachung durch Oppositionsklage, jedoch kein Unterbrechungsgrund).