Norm
GRBG §11Rechtssatz
Eine Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a StEG erübrigt sich bei einer vom Obersten Gerichtshof konstatierten Grundrechtsverletzung nach § 11 GRBG nur für den Zeitraum, der durch die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung abgedeckt wird (hier: ab dem bekämpften Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, nicht aber für die Zeit davor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114394Dokumentnummer
JJR_20001121_OGH0002_0110OS00107_0000000_001