Norm
StPO §149aRechtssatz
Dem Antrag des Angeklagten auf Vorführung der Aufnahmen der (optischen und akustischen) Überwachung von Personen iSd § 149d StPO ("Lauschangriff") sowie des Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO) in der Hauptverhandlung ist ohne jede - im Vorverfahren zur Wahrung der Interessen Dritter möglichen - Einschränkung stattzugeben (§§ 149g Abs 3, 149c Abs 4 StPO). Einer Begründung bedarf dieser Antrag auch dann nicht, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, weil die Verfahrensrelevanz des Begehrens vom Gesetzgeber wegen der von weiteren Bedingungen nicht abhängigen Antragslegitimation unwiderlegbar vermutet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114573Im RIS seit
14.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017