RS OGH 2000/11/21 5Ob285/00y, 5Ob275/01d, 5Ob248/02k, 5Ob73/07g, 5Ob225/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27

Rechtssatz

Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 285/00y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 285/00y
    Veröff: SZ 73/176
  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Auch; nur: Den Erwerber trifft die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bezweckte Sachhaftung für Beitragsschulden des Veräußerers nur dann, wenn der Forderungsberechtigte sein Vorzugspfandrecht - den Vorgaben des § 13c Abs 4 WEG entsprechend - schon vor Verbücherung seines Eigentums ausnützbar gemacht hat. (T1); Veröff: SZ 74/195
  • 5 Ob 248/02k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 248/02k
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/32
  • 5 Ob 73/07g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 73/07g
    Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob der Erwerber bereits vor dem Antrag nach § 27 WEG 2002 das Grundbuch durch die Präsentation seines Eintragungsgesuchs (Plombensetzung) in Anspruch genommen hat. (T2)
  • 5 Ob 225/07k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 225/07k
    nur: Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann nicht gegen den Rechtsnachfolger des Beitragsschuldners im Miteigentum und Wohnungseigentum erfolgen. Der Beitragsschuldner muss im Zeitpunkt der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung (der Überreichung dieser Rechtsschutzanträge bei Gericht) noch grundbücherlicher Eigentümer des latent mit dem Vorzugspfandrecht belasteten Anteils sein. (T3); Beisatz: Die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG2002 zur Aktualisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes kann nur gegen den im Prozess um geschuldete Beitragsleistungen als beklagte Partei in Anspruch genommenen Anteilseigentümer erwirkt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114609

Dokumentnummer

JJR_20001121_OGH0002_0050OB00285_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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