Norm
AÖTB 1988 idF 1992 allgRechtssatz
Die Transportversicherung ist eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Allgefahrendeckung wirkt sich bei der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus. Dieser muss nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114765Im RIS seit
22.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022