RS OGH 2000/11/22 7Ob52/00y, 7Ob168/01h, 7Ob234/13g, 7Ob234/13g, 7Ob69/22f

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Norm

AÖTB 1988 idF 1992 allg

Rechtssatz

Die Transportversicherung ist eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Allgefahrendeckung wirkt sich bei der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus. Dieser muss nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 52/00y
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 52/00y
  • 7 Ob 168/01h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 168/01h
  • 7 Ob 234/13g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 234/13g
    Auch; nur: Die Transportversicherung ist eine Sach?(Schadens?)versicherung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. (T1)
  • 7 Ob 69/22f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 69/22f
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Geltendmachung zedierter Forderungen der Hauptfrachtführerin nach CIM. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114765

Im RIS seit

22.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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