Norm
AKHB 1988 §6 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des § 5 Abs 2 KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen, sodass diese Leistungsfreiheit entsprechend § 7 Abs 1 KHVG keinesfalls die S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen die S 300.000,-- übersteigen kann. Mangels Differenzierung in den §§ 5 und 7 KHVG hat dies auch für eine vertragliche Höherversicherung zu gelten. Anders als § 24 Abs 3 KHVG (vergleiche SZ 51/188) stellen diese Bestimmungen nicht nur auf die gesetzliche Versicherungssumme im Sinne des § 9 KHVG ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114800Dokumentnummer
JJR_20001122_OGH0002_0070OB00167_00K0000_003