RS OGH 2000/11/23 6Ob288/00x, 6Ob53/02s, 3Ob54/02s, 6Ob264/04y

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Norm

ZPO §136 Abs2

Rechtssatz

Über den Vertagungsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden, und zwar vor Eingehen in die Sache. Der Vertagungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung, sodass Säumnis eintritt, wenn dem Antrag nicht Folge gegeben wird und die Parteien die Tagsatzung nicht wahrgenommen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114577

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0060OB00288_00X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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