RS OGH 2000/11/23 6Ob281/00t, 5Ob99/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
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Norm

ABGB §870 A
ABGB §870 CIII
ABGB §870 DIV

Rechtssatz

Bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts kommt es auf den Irrtum des Stellvertreters an; dies gilt auch für die listige Irreführung und einen durch Erzeugung von Furcht (Drohung, Zwang) herbeigeführten Vertragsabschluss. Anderes könnte im Fall einer Drohung gegenüber dem Geschäftsherrn nur gelten, wenn sie zu einer Weisung des Geschäftsherrn an den Vertreter geführt hätte, das Rechtsgeschäft abzuschließen. List und Zwang gegenüber dem Vertretenen können nur dann relevant (also kausal) sein, wenn diese Umstände infolge einer Weisung des Vertretenen Auswirkungen auf den Vertragsabschluss hatten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 281/00t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 281/00t
  • 5 Ob 99/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 99/02y
    Auch; nur: Bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts kommt es auf den Irrtum des Stellvertreters an; dies gilt auch für die listige Irreführung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114356

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0060OB00281_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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