Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts kommt es auf den Irrtum des Stellvertreters an; dies gilt auch für die listige Irreführung und einen durch Erzeugung von Furcht (Drohung, Zwang) herbeigeführten Vertragsabschluss. Anderes könnte im Fall einer Drohung gegenüber dem Geschäftsherrn nur gelten, wenn sie zu einer Weisung des Geschäftsherrn an den Vertreter geführt hätte, das Rechtsgeschäft abzuschließen. List und Zwang gegenüber dem Vertretenen können nur dann relevant (also kausal) sein, wenn diese Umstände infolge einer Weisung des Vertretenen Auswirkungen auf den Vertragsabschluss hatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114356Dokumentnummer
JJR_20001123_OGH0002_0060OB00281_00T0000_001