RS OGH 2000/11/23 8Ob213/99b, 8Ob101/13f, 3Ob46/16k, 8Ob147/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2000
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Norm

ZPO §411 Aa
WG Art17 A

Rechtssatz

Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Unterlässt er dies, ist es dem im Wechselverfahren rechtskräftig unterlegenen Schuldner verwehrt, nunmehr als Kläger in einem neuen Prozess unter Berufung auf die im Vorprozess nicht erhobenen Einwendungen, die Rückerstattung des rechtskräftig zuerkannten Betrages zu fordern (ausdrückliche Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 Ob 600/87).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 213/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 213/99b
    Veröff: SZ 73/184
  • 8 Ob 101/13f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 101/13f
    Vgl; Beisatz: Da sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des (behaupteten) Grundgeschäfts gegenüberstehen, kann den Einwänden aus dem Grundgeschäft die Relevanz nicht abgesprochen werden. (T1)
  • 3 Ob 46/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 46/16k
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/49
  • 8 Ob 147/17a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 Ob 147/17a
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114336

Im RIS seit

23.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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