Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Stehen sich im Wechselmandatsverfahren Gläubiger und Schuldner des Grundgeschäftes gegenüber, kann der Wechselschuldner auch Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben. Unterlässt er dies, ist es dem im Wechselverfahren rechtskräftig unterlegenen Schuldner verwehrt, nunmehr als Kläger in einem neuen Prozess unter Berufung auf die im Vorprozess nicht erhobenen Einwendungen, die Rückerstattung des rechtskräftig zuerkannten Betrages zu fordern (ausdrückliche Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 2 Ob 600/87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114336Im RIS seit
23.12.2000Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020