RS OGH 2000/11/28 1Ob263/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

ZPO §84 I

Rechtssatz

Beim Widerruf eines Vergleichs schadet die unrichtige Angabe des Datums des Vergleichsabschlusses dann nicht, wenn der Parteiwille eindeutig erkennbar ist. Der Widerruf ist dann weder mit einem Inhaltsmangel, noch mit einem Formmangel behaftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114546

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00263_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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