Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Beim Widerruf eines Vergleichs schadet die unrichtige Angabe des Datums des Vergleichsabschlusses dann nicht, wenn der Parteiwille eindeutig erkennbar ist. Der Widerruf ist dann weder mit einem Inhaltsmangel, noch mit einem Formmangel behaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114546Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00263_00H0000_001