RS OGH 2000/11/28 5Ob298/00k, 5Ob125/07d, 5Ob208/08m, 5Ob249/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
MRG §3 Abs3
MRG §6 Abs1
MRG §6 Abs4

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, hängt nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG ab. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist nur im Fall des § 6 Abs 4 MRG zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 298/00k
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 298/00k
  • 5 Ob 125/07d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 125/07d
  • 5 Ob 208/08m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 208/08m
    Vgl; Beisatz: Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten im Sinn des § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18 ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden können. (T1)
  • 5 Ob 249/15a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114401

Im RIS seit

28.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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