Norm
WRG §31Rechtssatz
Ist die Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer nötig, um Verunreinigung hintanzuhalten, so ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs zum Ersatz der erforderlichen Bergungskosten gemäß § 31 Abs 3 WRG verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114550Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00210_00I0000_001