Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Der Gesetzgeber erstrebt den Schutz des Rechtsverkehrs in dessen Vertrauen darauf, dass Rechtsgeschäfte, die mit der GmbH eingegangen werden, auch wirksam sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114556Im RIS seit
28.12.2000Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012