Norm
ZPO §514 C1Rechtssatz
Die Verfügung eines Gerichts zweiter Instanz, die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, weil es eine Entscheidung über den rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag einer Partei ablehnt, ist weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren und kann daher auch dann nicht mit Rekurs angefochten werden, wenn sie in Beschlussform ergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114453Im RIS seit
28.12.2000Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018