RS OGH 2000/11/28 4Ob306/00d, 7Ob202/15d, 3Ob136/18y

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

ZPO §514 C1

Rechtssatz

Die Verfügung eines Gerichts zweiter Instanz, die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, weil es eine Entscheidung über den rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag einer Partei ablehnt, ist weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren und kann daher auch dann nicht mit Rekurs angefochten werden, wenn sie in Beschlussform ergeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114453

Im RIS seit

28.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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