RS OGH 2000/11/28 1Ob210/00i

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

WRG §31 Abs2

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass gemäß § 31 Abs 2 WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, geht keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle verpflichtet den Lenker beziehungsweise Beifahrer nämlich zu Sofortmaßnahmen, wogegen sich die Vorschrift des § 31 Abs 2 erster Satz WRG auf alle nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114551

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00210_00I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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