Norm
WRG §31 Abs2Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass gemäß § 31 Abs 2 WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, geht keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle verpflichtet den Lenker beziehungsweise Beifahrer nämlich zu Sofortmaßnahmen, wogegen sich die Vorschrift des § 31 Abs 2 erster Satz WRG auf alle nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114551Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00210_00I0000_002