Norm
UWG §9aRechtssatz
Hat der Beklagte durch die Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel gegen das Zugabenverbot verstoßen, dann kann nur ein auf diesen Zugabenverstoß abgestelltes Verbot erlassen werden. Ein umfassendes Zugabenverbot ist nur gerechtfertigt, wenn der Beklagte schon bisher sowohl Gewinnspiele angekündigt als auch Zugaben in Form von Waren (Leistungen) angekündigt und/oder gewährt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114468Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0040OB00278_00M0000_001