Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Zur Geltendmachung von Schäden an der Malerei und an Tapeten ist der Mieter einer Wohnung selbst dann berechtigt, wenn zuvor der Vermieter Schäden an der Substanz des Hauses beheben muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114553Im RIS seit
28.12.2000Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022