RS OGH 2000/11/28 1Ob228/00m, 5Ob83/06a, 4Ob86/08p, 6Ob81/09v, 5Ob143/14m, 5Ob181/16b, 5Ob6/22a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

ABGB §1295 IIa2
MRG §3 Abs2 Z1
MRG §3 Abs2 Z2

Rechtssatz

Zur Geltendmachung von Schäden an der Malerei und an Tapeten ist der Mieter einer Wohnung selbst dann berechtigt, wenn zuvor der Vermieter Schäden an der Substanz des Hauses beheben muss.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 228/00m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 228/00m
  • 5 Ob 83/06a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 83/06a
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T1)
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Vgl; Beisatz: Auf die verallgemeinernden Erwägungen der - in 5 Ob 83/06a insofern abgelehnten - Entscheidung 1 Ob 228/00m, wonach die Behebung von „Oberflächenschäden" von vornherein nicht unter § 3 MRG falle, kommt es nicht an, wenn man den Anspruch auf Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG und den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz nach § 1298 ABGB als konkurrierende Ansprüche versteht. (T2)
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T3)
  • 5 Ob 143/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T4)
  • 5 Ob 181/16b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 6/22a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 6/22a
    Vgl; Nur Beis wie T1; Nur Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114553

Im RIS seit

28.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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