Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung, die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114524Im RIS seit
29.12.2000Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022