RS OGH 2000/11/29 13Os135/00, 11Os130/01 (11Os131/01), 11Os92/01, 13Os37/02, 13Os34/02, 13Os31/02, 1

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

StPO §258 Abs2 A
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung, die mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114524

Im RIS seit

29.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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