RS OGH 2000/11/29 3Ob71/00p, 8Ob4/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

KO §171
ZPO §10

Rechtssatz

Gemäß § 171 KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. § 10 ZPO ist somit auch auf das Einschreiten des für die antragsgegnerische GmbH bestellten Notgeschäftsführers, der diese im Konkurseröffnungsverfahren vertritt, anzuwenden. Dem Notgeschäftsführer steht in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch eigener Art zu, der sich aus § 171 KO in Verbindung mit § 10 ZPO herleitet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/00p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 71/00p
    Veröff: SZ 73/188
  • 8 Ob 4/03a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 4/03a
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 171 KO sind soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren ua die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114539

Dokumentnummer

JJR_20001129_OGH0002_0030OB00071_00P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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