Norm
KO §171Rechtssatz
Gemäß § 171 KO sind, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. § 10 ZPO ist somit auch auf das Einschreiten des für die antragsgegnerische GmbH bestellten Notgeschäftsführers, der diese im Konkurseröffnungsverfahren vertritt, anzuwenden. Dem Notgeschäftsführer steht in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch eigener Art zu, der sich aus § 171 KO in Verbindung mit § 10 ZPO herleitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114539Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00071_00P0000_003