Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Aufgrund der dargestellten Bestimmungen besteht die Möglichkeit, dass eine Klagsänderung (anders als eine neue Klage) bei Widerspruch des Beklagten nicht zugelassen, somit der Anspruch, um den ausgedehnt wurde, nicht sachlich behandelt wird und damit die Unterbrechung der Verjährung nicht eintritt. Wer den riskanteren der beiden Wege wählt, hat die damit verbundenen Folgen selbst zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114375Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00144_00Y0000_001