RS OGH 2000/11/29 3Ob144/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

ABGB §1497 III
ZPO §235 Abs2
ZPO §235 Abs3 E

Rechtssatz

Aufgrund der dargestellten Bestimmungen besteht die Möglichkeit, dass eine Klagsänderung (anders als eine neue Klage) bei Widerspruch des Beklagten nicht zugelassen, somit der Anspruch, um den ausgedehnt wurde, nicht sachlich behandelt wird und damit die Unterbrechung der Verjährung nicht eintritt. Wer den riskanteren der beiden Wege wählt, hat die damit verbundenen Folgen selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114375

Dokumentnummer

JJR_20001129_OGH0002_0030OB00144_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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