Norm
ZPO §10Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Prozessgegner die Bestellung des Kurators ausdrücklich beantragt hat, als auch dann, wenn durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114538Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00071_00P0000_002