Norm
JN §28 Abs4Rechtssatz
In § 28 Abs 4 JN wird zwar (für bürgerliche Rechtssachen) nur für die Fälle der Z 2 und 3 des Abs 1 eine Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Ordinierung nach diesen Bestimmungen verlangt, dies ist als Redaktionsversehen zu beurteilen, weil der Oberste Gerichtshof sonst nicht in der Lage wäre, seine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114392Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030ND00516_0000000_002