Norm
ZPO §64Rechtssatz
Ist das Gericht verpflichtet, bei Vorliegen eines (als solchen zu deutenden) Verfahrenshilfeantrages gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz ZPO vorzugehen, ist es nicht der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag dadurch enthoben, dass der Antragsteller auf den Verbesserungsauftrag nicht durch Vorlage des Vermögensbekenntnisses reagiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114989Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00072_00K0000_001