RS OGH 2000/11/29 3Ob72/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

ZPO §64

Rechtssatz

Ist das Gericht verpflichtet, bei Vorliegen eines (als solchen zu deutenden) Verfahrenshilfeantrages gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz ZPO vorzugehen, ist es nicht der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag dadurch enthoben, dass der Antragsteller auf den Verbesserungsauftrag nicht durch Vorlage des Vermögensbekenntnisses reagiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114989

Dokumentnummer

JJR_20001129_OGH0002_0030OB00072_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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