Norm
ZPO §41Rechtssatz
Ergibt sich aus dem (vorprozessualen) Verhalten des Beklagten, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so hat der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen. Zur Dauer der Überlegungsfrist, die der Kläger dem Beklagten demnach vor Klagseinbringung zu gewähren hat (hier Teilungsklage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLGW009:2000:RW0000039Dokumentnummer
JJR_20001204_OLGW009_01500R00195_00G0000_001