Norm
HGB §429 ffRechtssatz
Die §§ 429 ff HGB regeln nur den Verspätungsschaden und Güterschaden zwischen den Parteien des Frachtvertrages (unter Einbeziehung auch von Unterfrachtführern); nur in diesem Rahmen finden auch die Bestimmungen über die Gehilfenhaftung (§ 431 HGB) Anwendung. Auf die Regulierung von Schäden, die einem Dritten, der am Frachtvertrag nicht beteiligt ist, entstehen, finden diese Normen keine Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114562Dokumentnummer
JJR_20001205_OGH0002_0100OB00081_00K0000_001