Norm
JN §1 CVbRechtssatz
Für den Schadenersatzanspruch einer Weggenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern ist die Durchsetzung vor den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen, wenn in der Satzung der öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaft entsprechend § 45 Abs 4 lit i stmk LStVG eine Schlichtungsregelung vorgesehen ist, weil die Nichteinhaltung eines gesetzlich vorgesehenen "Schlichtungsverfahrens" keine Unzulässigkeit des Rechtsweges bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114506Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00286_00K0000_001