RS OGH 2000/12/6 9ObA214/00m, 8ObA281/00g, 9ObA94/01s, 8ObA10/01f, 9ObA181/05s, 9ObA139/05i, 8ObA39/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2000
beobachten
merken

Norm

G über die Errichtung einer bgld LWK §26

Rechtssatz

Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, die die Aufstellung von Dienst- und Bezugsordnungen etc anordnen, muss deshalb notwendigerweise zum Ergebnis kommen, dass diese "Ordnungen" als solche gegenüber den Dienstnehmern keinen normativen Charakter haben. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung. Eine rechtliche Bindung besteht nur auf Grund und nach dem Inhalt des Vertrags. Dienstordnungen, Bezugsordnungen etc sind mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz nur Vertragsschablonen, die erst durch vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses erlangen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 214/00m
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 214/00m
  • 8 ObA 281/00g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 281/00g
    nur: Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung. (T1)
  • 9 ObA 94/01s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 94/01s
    Veröff: SZ 74/102
  • 8 ObA 10/01f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 10/01f
    nur T1
  • 9 ObA 181/05s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 181/05s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (9 ObA 214/00m; 9 ObA 94/01s) judiziert, dass die hier in Frage stehenden Regelungswerke (Bezugsordnung 1957 und Pensionsordnung 1960) in ihrer Wirkung zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern rein privatrechtlicher Natur sind, sodass allfällige fehlende Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde deren vertragliche Wirksamkeit nicht beeinträchtigen können. (T2)
  • 9 ObA 139/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 139/05i
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beklagte hat keine Kompetenz, die Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen Akt zu regeln. Die von ihr erlassene Lohnordnung ist daher eine bloße Vertragsschablone, die nur über die einzelarbeitsvertragliche Unterwerfung Geltung beanspruchen kann. (T3)
  • 8 ObA 39/07d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObA 39/07d
    Vgl auch; Beisatz: Pensionsordnungen wie Bezugsordnungen gelten als Vertragsschablonen, die durch einzelarbeitsvertragliche Unterwerfung Geltung erlangen. (T4)
  • 9 ObA 164/07v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 164/07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114722

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten