TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/21 2003/07/0110

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 1998/077;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft W-Alpe, vertreten durch den Obmann J in R, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 4/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11. Juli 2003, Zl. -11-FLG-148/7-2003, betreffend Ausübung von Mitgliedsrechten (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "Nachbarschaft L", vertreten durch den Obmann Johann Schilcher, 9833 Rangersdorf, Lainach 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei erwarb auf Grund eines Tauschvertrages vom 30. Dezember 1999 die Liegenschaft EZ 19, KG 73504 L, bestehend aus den Grundstücken 1070/24, 1170/58 und 1170/105. Diese Liegenschaft ist Stammsitzliegenschaft hinsichtlich 14/327 Anteilsrechten an der mitbeteiligten Partei EZ 44, KG 73504 L. Dieser Erwerb wurde agrarbehördlich bewilligt.

Anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei am 27. Jänner 2002 stellte der Obmann der beschwerdeführenden Partei unter dem Tagesordnungspunkt "Anträge und Allfälliges" den Antrag, dass die beschwerdeführende Partei pro Anteil mit zwei Großvieheinheiten (GVE) in das Weidegebiet der mitbeteiligten Partei einweiden könne. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2002 führte der Obmann der beschwerdeführenden Partei gegen den ablehnenden Beschluss bei der Agrarbezirksbehörde (ABB) Beschwerde mit der Begründung, die Vollversammlung sei der Ansicht, dass die beschwerdeführende Partei kein eigenes Vieh hätte und deshalb auch kein Vieh auftreiben könne. Dies sei zwar richtig, er als Obmann könne es aber nicht glauben, dass die 14 Anteile der mitbeteiligten Partei keinen reellen Gegenwert darstellten.

Mit Bescheid der ABB vom 26. März 2003 wurde gemäß § 51 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 in der Fassung LGBl. Nr. 71/1996 (K-FLG) in Verbindung mit § 7 Abs. 5 der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei die Minderheitsbeschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den genannten Beschluss der mitbeteiligten Partei vom 27. Jänner 2002 als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei als Eigentümerin der EZ 19, KG L, mit 14 Anteilen an der mitbeteiligten Partei anteilsberechtigt sei und somit das Recht habe, das in ihrem Eigentum befindliche Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet einzuweiden. In diesem Zusammenhang werde allerdings darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei keine auftriebsberechtigten Rinder in ihrem Alleineigentum habe, sondern lediglich die (an der beschwerdeführenden Partei) Anteilsberechtigten Eigentümer von auftriebsberechtigten Rindern seien. Daraus müsse nach Meinung der ABB in exakter Anwendung der (zitierten) Regelungsbestimmungen geschlossen werden, dass derzeit tatsächlich ein Ausnützen der 14 Anteile der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Weideberechtigungen nicht möglich sei.

Die beschwerdeführende Partei berief. Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwar die beschwerdeführende Partei kein eigenes Vieh für den Auftrieb besitze, jedoch die anteilsberechtigten Eigentümer ca. 100 GVE in ihrem Besitz hätten. Die mitbeteiligte Partei sei auch eine juristische Person und es würden somit auch hier nur die Rinder von anteilsberechtigten Eigentümern zum Auftrieb gebracht werden. Es sei nicht bekannt, dass die mitbeteiligte Partei als juristische Person eigene Rinder in ihrem Besitz hätte. Daher sei auch kein Unterschied zur juristischen Stellung der beschwerdeführenden Partei zu sehen.

Die belangte Behörde führte am 26. Mai 2003 eine mündliche Verhandlung durch.

Der Obmann der mitbeteiligten Partei verwies in der Verhandlung auf § 12 Abs. 1 des Generalaktes (Regelungsplanes) vom 6. Juli 1902 sowie Punkt 1. der Weidenutzungsvorschriften des Generalaktes vom 10. Juli 1934 und führte dazu aus, dass diesen Vorschriften zufolge jeder Teilgenosse befugt sei, das auf seiner beanteilten Realität überwinterte Vieh zum Auftrieb zu bringen. Faktum sei, dass die beschwerdeführende Partei mit 14 Anteilen an der mitbeteiligten Partei beanteilt sei. Faktum sei aber auch, dass diese Agrargemeinschaft als juristische Person keine auftriebsberechtigten Weidetiere in ihrem Eigentum habe, sondern lediglich deren Mitglieder. Im agrargemeinschaftlichen Weidegebiet weideten derzeit ca. 80 bis 90 Rinder. Wären auch die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei berechtigt, ihre Rinder in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet aufzutreiben, würde dies unzweifelhaft zu einer Überbeweidung der L-Alpe führen. Im Übrigen betonte der Obmann der mitbeteiligten Partei, dass keine Bereitschaft zu Änderungen der Weidenutzungsvorschriften bestehe.

Der Obmann der Beschwerdeführerin wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Berufungsvorbringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 51 K-FLG darauf hingewiesen, dass Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts bei der Besorgung ihrer Aufgaben weitgehend autonom seien. Diese Autonomie finde ihre Grenzen nur in Verstößen gegen formalrechtliche bzw. materiellrechtliche Vorschriften. Als Selbstverwaltungskörper unterlägen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Mit Blick auf die vorangesprochene Autonomie sei ein aufsichtsbehördliches Eingreifen - zumal in Form der Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses - nur bei gravierenden Verstößen gegen maßgebliche rechtliche Vorschriften zulässig. Dies werde insbesondere dann der Fall sein, wenn Organe einer Agrargemeinschaft Beschlüsse fassten, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprächen.

Dass der in Beschwerde gezogene Vollversammlungsbeschluss mit den in Betracht kommenden Vorschriften in einem eklatanten Konflikt stehe, sei nach entsprechender Überprüfung des von der Erstbehörde festgestellten maßgebenden Sachverhalts seitens der belangten Behörde nicht zu erkennen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Verwaltung bzw. die damit zusammenhängenden Aktivitäten einer (wie hier) körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft bilde der von der zuständigen Agrarbehörde zu erlassende Regelungsplan (vormals auch als "Generalakt" bezeichnet), welcher regelmäßig aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan (der Wirtschaftseinteilung), einer planlichen Darstellung des Gebiets und gegebenenfalls den Verwaltungssatzungen bestehe (§ 88 K-FLG).

Nach Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen sei als rechtswirksame bzw. in Geltung stehende Organisationsvorschrift der mitbeteiligten Partei der Plan über die Teilungs- und Regulierungsoperation betreffend die "Nachbarschaft L", EZ 44, KG L, vom 6. Juli 1902 bzw. 26. April 1903 samt vier Anhängen anzusprechen.

Nach den mit "Ausübung der Nutzungen im noch gemeinschaftlich verbliebenen Besitz" umschriebenen - und demgemäß als Wirtschaftsvorschriften zu wertenden - Bestimmungen des § 12 (im Umfang der hier interessierenden) Z. 1 dieses Plans sei jeder Teilgenosse berechtigt, das an seiner beanteilten Realität überwinterte Vieh gemäß den nachfolgenden näher geregelten Modalitäten auf die gemeinschaftliche Weide aufzutreiben.

Dazu werde im I. Anhang der ABB vom 2. Juli 1936 unter Z. 3 bestimmt bzw. affirmiert, dass als Wirtschaftsvorschriften für den vereinigten Gemeinschaftsbesitz die Nutzungsbestimmungen der Generalakte vom 6. Juli 1902 bzw. 10. Juli 1934 weiterhin zu gelten hätten. Soweit ersichtlich bzw. erkennbar, sei seit diesem Zeitpunkt eine Modifizierung der Wirtschaftsvorschriften nicht vorgenommen worden.

Auf Grund des unmissverständlichen Inhalts dieser Weidevorschriften sei die Erstbehörde im Ergebnis im Recht, wenn sie ihre Entscheidung damit begründe, dass derzeit ein Ausnützen der den 14 Anteilen der beschwerdeführenden Partei entsprechenden Weideberechtigungen allein deshalb nicht möglich sei, weil die genannte Agrargemeinschaft keine auftriebsberechtigten Rinder in ihrem Alleineigentum habe, sondern lediglich die Anteilsberechtigten (mithin die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei) Eigentümer von Rindern seien. Dass die beschwerdeführende Partei als Körperschaft öffentlichen Rechts und damit als juristische Person über eigenes - zumal auf der Stammsitzliegenschaft EZ 19, KG L, überwintertes - Vieh verfüge, sei auch vom Obmann der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet worden.

Unter Bedachtnahme auf das Vorgesagte sei sohin mit dem in Beschwerde gezogenen Beschluss der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 27. Jänner 2002 der diesbezügliche Antrag des Obmanns der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Auftriebsmöglichkeit von zwei Großvieheinheiten pro Anteil in das Weidegebiet der mitbeteiligten Partei zu Recht mehrheitlich abgelehnt worden. Damit habe aber auch die ABB die vom Obmann der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Vollversammlungsbeschluss eingebrachte Minderheitsbeschwerde im Einklang mit der maßgebenden Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen gehabt. Daraus folge, dass der vorliegenden Berufung ein Erfolg versagt bleiben müsse.

Ungeachtet dieser Darlegungen solle aus Sicht der belangten Behörde doch eine den heutigen Gegebenheiten angepasste Modifizierung der Weidevorschriften allein deshalb (zumindest) überlegt werden, weil die geltenden Regelungen eine konkrete Quantifizierung der einen ordnungsgemäßen Weidebetrieb gewährleistenden Großvieheinheiten nicht beinhalteten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass ein aufsichtsbehördliches Eingreifen nur bei gravierenden Verstößen gegen maßgebliche Vorschriften möglich sei; diese Auffassung fände in § 51 K-FLG keine Stütze. Jede Rechtsverletzung müsse die Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses nach sich ziehen. Die Auslegung des Generalaktes vom 6. Juli 1902 durch die belangte Behörde, wonach nur im Alleineigentum der Teilgenossen befindliches Vieh in das agrargemeinschaftliche Weidegebiet eingeweidet werden dürfe, werde bekämpft. Sinn und Zweck der Einrichtung der Agrargemeinschaft könne nur die Erleichterung der Bewirtschaftung der jeweiligen Stammsitzliegenschaft sein und nicht die Erschwerung. Mit der von der belangten Behörde getroffenen Auslegung gehe eine Ungleichbehandlung der Mitglieder der mitbeteiligten Partei einher. Der Tauschvertrag, der zum Erwerb der Stammsitzliegenschaft durch die beschwerdeführende Partei geführt habe, sei agrarbehördlich genehmigt worden. Es wäre daher absurd, wenn die Beschwerdeführerin trotz Genehmigung des Erwerbs in eine Position gebracht werde, die es ihr nicht erlaube, ihre Anteile hinsichtlich der Weideberechtigung an der mitbeteiligten Partei auszunutzen.

Der mit dem Titel "Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten" überschriebene § 51 Abs. 1 und 2 K-FLG lautet:

"(1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Behörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Auf Grund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Behörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde."

§ 7 Abs. 5 der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei lautet:

"Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzmäßigen Ausspruch der Behörde fügen."

Im gegenständlichen Fall liegt (unbestritten) eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis im Sinne des § 51Abs. 2 K-FLG vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind angefochtene Beschlüsse einer Agrargemeinschaft von der Agrarbehörde daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen, einen Regelungsplan oder die Satzung einer Agrargemeinschaft in einer Weise verstoßen, dass Rechte der die Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde in Anspruch nehmenden Rechtssubjekte verletzt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1994, 93/07/0122, vom 27. Juli 2001, 98/07/0083 und zuletzt vom 26. Februar 2004, 2001/07/0180).

Es ist der Beschwerde daher insofern Recht zu geben, wenn sie die Beurteilungsbasis der belangten Behörde rügt, die davon ausging, dass - im Hinblick auf die Autonomie einer Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechtes bei der Besorgung ihrer Aufgaben - nur gravierende bzw. eklatante Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan relevant seien und zu einer Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses führen könnten. In welcher Beziehung diese Verstöße zu den Rechten der Streitparteien und deren Verletzung stehen, bleibt unklar.

§ 51 K-FLG beinhaltet - im Gegensatz etwa zu § 37 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 in der Fassung LGBl. Nr. 77/1998, der auf die Wesentlichkeit der Verletzung der Interessen des Antragstellers abstellt - keine auf das Gewicht des Verstoßes abstellende Einschränkung für agrarbehördliches Vorgehen.

Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung fände nur dann in § 51 K-FLG ihre Entsprechung, wenn jeder Verstoß gegen das Gesetz, den Regelungsplan oder die Satzung, der Rechte der Streitparteien verletzt, als gravierender Verstoß gewertet würde. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass dann, wenn der Vollversammlungsbeschluss gegen den Regelungsplan der mitbeteiligten Partei in einer Weise verstieße, dass Rechte der Beschwerdeführerin verletzt würden, der Beschluss rechtswidrig und daher aufzuheben wäre.

Ob dies der Fall ist, hängt hier maßgeblich von der Auslegung der Regelungen des mit "Ausübung der Nutzungen im noch gemeinschaftlich verbliebenen Besitz" überschriebenen und als Wirtschaftvorschriften gewerteten § 12 des Planes über die Teilungs- und Regulierungsoperation der mitbeteiligten Partei vom 6. Juli 1902 bzw. 26. April 1903 ab. Wie die belangte Behörde zutreffend und auch von der Beschwerdeführerin unbestritten festgehalten hat, ist diese Bestimmung, auf die der I. Anhang zu den "Generalakten betreffend die Generalteilung bzw. Teilung und Regulierung der mitbeteiligten Partei" vom 2. Juli 1936 ausdrücklich als auch in der Zukunft gültige Wirtschaftsvorschrift verweist, nach wie vor die relevante Bestimmung über die Auftriebsbefugnis bei der mitbeteiligten Partei. Inhaltlich entspricht sie dem Wirtschaftsplan zum Generalakt vom 10. Juli 1934, wonach jeder Teilgenosse befugt ist, das an seiner beanteilten Realität überwinterte Vieh in das Alpgebiet der mitbeteiligten Partei aufzutreiben (Z. 1). Nach Z. 2 ist fremdes Vieh von der Gemeinschaftsweide ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Stammsitzliegenschaft 14 Anteile an der mitbeteiligten Partei. Sie ist daher als Teilgenossin grundsätzlich berechtigt, entsprechend dieser Beanteilung Vieh auf die Gemeinschaftsweide aufzutreiben.

Weitere Voraussetzung dafür ist aber nach dem Wirtschaftsplan, dass es sich dabei um das "an der beanteilten Realität überwinterte" und nicht um "fremdes" Vieh handelt. Das auftriebsberechtigte Vieh muss demnach an der beanteilten Realität des Teilgenossen (dh der Stammsitzliegenschaft) gehalten (überwintert) werden.

Dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft nun weder Vieh in ihrem Eigentum hat noch solches an der beanteilten Realität (an der Stammsitzliegenschaft) überwintert, wurde von ihr nicht bestritten sondern im Verfahren explizit eingeräumt. Wenn aber diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, dann ist es der Beschwerdeführerin auf Grundlage der gültigen Wirtschaftsvorschriften auch nicht möglich, ihr Weiderecht in Anspruch zu nehmen.

Dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin Vieh besitzen, kann diesem Mangel nicht abhelfen. Vieh der Mitglieder der Beschwerdeführerin ist - den Mitgliedern der mitbeteiligten Partei gegenüber - als "fremdes" Vieh einzustufen. Teilgenossin der mitbeteiligten Partei und damit Weideberechtigte ist nur die Beschwerdeführerin. Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur mitbeteiligten Partei verschafft ihren eigenen Mitgliedern keine Mitgliedschaft zur mitbeteiligten Partei und damit auch kein Weiderecht. Es liegt daher innerhalb der Mitglieder der mitbeteiligten Partei auch keine Ungleichbehandlung vor, weil die beschwerdeführende Partei im Gegensatz zu den übrigen Mitgliedern der mitbeteiligten Partei eben kein eigenes überwintertes Vieh besitzt.

Dass der Tauschvertrag hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft agrarbehördlich bewilligt wurde, ändert nichts an dieser Beurteilung der Weideberechtigung; aus der agrarbehördlichen Bewilligung ist insbesondere keine Berechtigung zur Weidenutzung für die Beschwerdeführerin entgegen den Wirtschaftsvorschriften ableitbar.

Dass der angefochtene Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin verletzte, ist daher nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070110.X00

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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