Norm
EO §37Rechtssatz
Der im Anfechtungsprozess zu prüfenden Befriedigungstauglichkeit steht der Umstand, dass der nichtverpflichtete Ehegatte nach Bewilligung einer Exekution gegen diese Widerspruch nach § 37 EO erheben kann, nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114519Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00196_00K0000_002