RS OGH 2000/12/12 5Ob297/00p, 7Ob49/04p, 5Ob224/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

ABGB §648
GBG §94 Abs1 Z3 D
WEG §8 Abs1

Rechtssatz

Um in den grundbücherlichen Besitz einer vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass beziehungsweise dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers, eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass beziehungsweise den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen.

Handelt es sich bei einer vermachten Sache um einen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil, ist das Teilungsverbot des § 8 Abs 1 WEG zu beachten, wonach - außer im Fall von Ehegattenwohnungseigentum - nur eine Person bücherlicher Eigentümer sein kann. Die als Eintragungsgrundlage dienende Urkunde darf daher die sachenrechtliche Zuordnung des Eigentums - sieht man wiederum vom hier nicht vorliegenden Fall des Ehegattenwohnungseigentums ab - nur an eine Person vornehmen, und zwar, in eindeutiger Weise.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 297/00p
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 297/00p
    Veröff: SZ 73/194
  • 7 Ob 49/04p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 49/04p
    nur: Um in den grundbücherlichen Besitz einer vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass beziehungsweise dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers, eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass beziehungsweise den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen. (T1)
  • 5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114684

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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