Norm
KO §11 Abs1Rechtssatz
Das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 KO). Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114463Im RIS seit
11.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020